
Kurzerklärt – Der Jurapodcast
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- 23. Okt. 2026
Über den Podcast
Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.
Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.
In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.
Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.
Folgen 678
ÖR163 Verfassungsprozessrecht | Verfassungsbeschwerde | Aufbau
Wir bleiben im Verfassungsprozessrecht — und nach dem Überblick zur Technik aus der letzten Folge nehmen wir uns heute das mit Abstand wichtigste Verfahren vor: die Verfassungsbeschwerde. Ziel der Folge ist …
Shownotes
Wir bleiben im Verfassungsprozessrecht — und nach dem Überblick zur Technik aus der letzten Folge nehmen wir uns heute das mit Abstand wichtigste Verfahren vor: die Verfassungsbeschwerde. Ziel der Folge ist, euch den kompletten Aufbau zu skizzieren und an den entscheidenden Stellen schon ein Problembewusstsein zu entwickeln. Zuerst werfen wir einen Blick von oben auf die Gesamtstruktur, dann gehen wir die einzelnen Punkte im Überblick durch.
In der Zulässigkeit arbeiten wir uns durch die bekannten Stationen: die Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG), die Beschwerdefähigkeit (das weite „jedermann” und die Grundrechtsfähigkeit), die Prozessfähigkeit, den tauglichen Beschwerdegegenstand (jeder Akt öffentlicher Gewalt) und — als engmaschigstes Sieb — die Beschwerdebefugnis: die Möglichkeit, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Dazu kommen die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und der Grundsatz der Subsidiarität sowie Form und Frist (§ 23 Abs. 1, § 92, § 93 BVerfGG).
In der Begründetheit skizzieren wir den Prüfungsaufbau und den richtigen Maßstab: Bei Freiheitsgrundrechten die Dreiteilung Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranken, Schranken-Schranken, Verhältnismäßigkeit), bei Gleichheitsgrundrechten die Prüfung von Ungleichbehandlung und Rechtfertigung. Außerdem schauen wir auf die Besonderheit der Urteilsverfassungsbeschwerde, bei der das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist, sondern nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüft. So habt ihr das vollständige Gerüst, um eine Verfassungsbeschwerde in der Klausur sicher aufzubauen.
Ihr erfahrt,
- wie die Verfassungsbeschwerde insgesamt aufgebaut ist — von der Zulässigkeit bis zur Begründetheit
- welche Zulässigkeitsstationen ihr prüft und warum die Beschwerdebefugnis das Gegengewicht zum weiten „jedermann” ist
- was Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und Subsidiarität bedeuten und worauf ihr bei Form und Frist achtet
- wie ihr die Begründetheit aufbaut — Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigung bei Freiheitsgrundrechten
- warum das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist und was bei der Urteilsverfassungsbeschwerde gilt
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SR270 Strafrecht AT | Vorsatz | Einstieg | Zeitpunkt des Vorsatzes
Heute geht es um einen der zentralen Begriffe des Strafrechts: den Vorsatz. An ihm führt in strafrechtlichen Klausuren kaum ein Weg vorbei — von den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten über Eigentums- und …
Shownotes
Heute geht es um einen der zentralen Begriffe des Strafrechts: den Vorsatz. An ihm führt in strafrechtlichen Klausuren kaum ein Weg vorbei — von den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten über Eigentums- und Vermögensdelikte bis zur Abgrenzung von der Fahrlässigkeit. Und der Vorsatz ist weit mehr als die schnell auswendig gelernte Formel vom „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung”: Dahinter steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat einem Menschen ein strafrechtlich relevantes Verhalten persönlich zurechnen darf.
Wir starten bei der gesetzlichen Grundlage: § 15 StGB macht vorsätzliches Handeln zum Regelfall und stellt Fahrlässigkeit nur unter Strafe, wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Anhand zweier Fälle — der gezielten Tötung und dem unvermeidbaren tödlichen Verkehrsunfall — zeigen wir, warum die bloße Verwirklichung des objektiven Tatbestands nicht genügt und warum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts bildet. Dazu ordnen wir kurz das Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit ein (Aliud- und Plus-Minus-Verständnis) — für die Klausur genügt: Wer den Vorsatz verneint, muss an eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit denken (§§ 222, 229 StGB).
Dann erarbeiten wir die Definition: Aus § 16 StGB (Tatbestandsirrtum) folgt das Wissenselement, nach Rechtsprechung und herrschender Lehre tritt das Willenselement hinzu — kognitive und voluntative Komponente. Wir werfen einen kurzen Blick auf die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit (Billigungstheorie — eine eigene Folge folgt), vertiefen das Wissenselement (sachgedankliches Mitbewusstsein, Parallelwertung in der Laiensphäre) und klären schließlich den Zeitpunkt: Der Vorsatz muss „bei Begehung der Tat” vorliegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 8 StGB — Koinzidenzprinzip). Deshalb sind dolus antecedens (vorher) und dolus subsequens (nachher) unbeachtlich.
Ihr erfahrt,
- warum es § 15 StGB gibt und weshalb die Verwirklichung des objektiven Tatbestands allein nicht zur Strafbarkeit führt
- warum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts ist und wie sich Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden
- woraus sich Wissens- und Willenselement ergeben (§ 16 StGB) und was dolus eventualis von bewusster Fahrlässigkeit trennt
- was beim Wissenselement genügt — sachgedankliches Mitbewusstsein und Parallelwertung in der Laiensphäre
- zu welchem Zeitpunkt der Vorsatz vorliegen muss (Koinzidenzprinzip) und warum dolus antecedens und dolus subsequens unbeachtlich sind
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Erstsemesterfolge: Einführung ins besondere Verwaltungsrecht
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Letztes Mal haben wir uns das Allgemeine Verwaltungsrecht angeschaut — die Regeln, die für jedes Verwaltungshandeln gelten und sozusagen „vor die Klammer gezogen” …
Shownotes
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Letztes Mal haben wir uns das Allgemeine Verwaltungsrecht angeschaut — die Regeln, die für jedes Verwaltungshandeln gelten und sozusagen „vor die Klammer gezogen” sind. Heute machen wir den nächsten Schritt und werfen einen ersten Blick auf das Besondere Verwaltungsrecht: die einzelnen Sachgebiete, in denen die Verwaltung tatsächlich tätig wird.
Wir klären zunächst das Zusammenspiel: Das Allgemeine Verwaltungsrecht stellt die Werkzeuge bereit — allen voran den Verwaltungsakt und das Verfahren nach dem VwVfG —, während das Besondere Verwaltungsrecht die jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen und die materiellen Maßstäbe für das konkrete Sachgebiet liefert. Wer einen Verwaltungsakt prüft, holt sich die Ermächtigungsgrundlage also aus dem Besonderen Verwaltungsrecht und baut die Prüfung mit den Regeln des Allgemeinen Teils auf.
Danach geben wir euch einen Überblick über die wichtigsten Referenzgebiete, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen: das Polizei- und Ordnungsrecht als Kern der Gefahrenabwehr, das Kommunalrecht, das öffentliche Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) sowie weitere Felder wie das Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht. Außerdem erklären wir, warum vieles davon Landesrecht ist und es deshalb nicht das eine große Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibt. Damit habt ihr die Landkarte, um euch in den einzelnen Gebieten zurechtzufinden.
Ihr erfahrt,
- wie sich das Besondere vom Allgemeinen Verwaltungsrecht unterscheidet und wie beide zusammenspielen
- warum die Ermächtigungsgrundlage aus dem Besonderen Verwaltungsrecht kommt und der Prüfungsaufbau aus dem Allgemeinen Teil
- welche Referenzgebiete besonders wichtig sind — Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Baurecht und mehr
- warum das Polizei- und Ordnungsrecht als Einstieg in die Gefahrenabwehr eine zentrale Rolle spielt
- warum viele Materien Landesrecht sind und es kein einheitliches Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibt
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ZR143 Schuldrecht AT | Erlöschen von Schuldverhältnissen | Die Tilgungsreihenfolge | §§ 366, 367 BGB
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene …
Shownotes
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.
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Gastbeitrag: Zur Leihmutterschaft und zum Schwangerschaftsabbruch mit Prof. Dr. Liane Wörner
FolgenbeschreibungHeute gibt es ein besonderes Format bei Kurzerklärt: einen Gastbeitrag. Zu Gast ist Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison). Sie hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht …
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Folgenbeschreibung
Heute gibt es ein besonderes Format bei Kurzerklärt: einen Gastbeitrag. Zu Gast ist Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison). Sie hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie an der Universität Konstanz inne. Außerdem war sie wissenschaftliche Koordinatorin der Arbeitsgruppe „Schwangerschaftsabbruch” der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (KOMrSF) und ist Hostin des Podcasts recht:zeitig.
Den Anlass kennt ihr: Im Sommer 2026 hat Jens Spahn öffentlich gemacht, dass er und sein Mann über eine Leihmutterschaft in den USA Eltern geworden sind. Uns interessiert dabei nicht die Personalie. Uns interessiert, was die Debatte juristisch freilegt. Wem gehört die Entscheidung über Fortpflanzung, und wo und wie darf der Staat darauf einwirken?
In über zwei Stunden spannen wir einen Bogen über zwei Enden desselben Fadens, nämlich der reproduktiven Selbstbestimmung.
- Erste Hälfte: Leihmutterschaft. Wir klären zunächst, was in Deutschland eigentlich verboten ist und was nicht. Dann prüfen wir das Verbot grundrechtlich, mit den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Kind als Grundrechtsträgern. Liane erklärt, warum das Verbot rechtfertigungsbedürftig ist, warum das Würde-Argument aus ihrer Sicht zu kurz greift und welche Rechte des Kindes jede Regelung sichern müsste.
- Zweite Hälfte: Schwangerschaftsabbruch. Hier kommt mit dem Nasciturus ein Grundrechtsträger hinzu, und die Prüfung verschiebt sich. Wir gehen die Rechtslage de lege lata durch, von § 218 StGB über die Konstruktion „tatbestandslos, aber rechtswidrig” in § 218a I StGB bis zu den Indikationen und den strafbewehrten Verfahrenspflichten. Danach diskutieren wir die beiden BVerfG-Entscheidungen, das Drei-Phasen-Modell der KOMrSF und die Reformentwürfe aus der letzten Legislaturperiode.
Am Ende steht die Frage, was beide Themen gemeinsam lehren und ob Strafrecht hier überhaupt das richtige Werkzeug ist.
Ihr erfahrt:
- was nach dem Embryonenschutzgesetz verboten ist und warum das bloße Elternwerden durch Leihmutterschaft nicht strafbar ist
- welche Grundrechte bei der Leihmutterschaft kollidieren (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 6 I GG) und warum das Verbot verfassungsrechtlich nicht zwingend ist, eine Freigabe ohne jeden Rahmen aber ebenso unzulässig wäre
- warum die Würde der Leihmutter kein Argument gegen ihren freien und informierten Willen ist und wie sich Ausbeutung regulatorisch einfangen ließe (Altruismus, gemeinnützige Vermittlung, angemessene Entschädigung)
- welche zwei Rechte des Kindes jede Regelung sichern muss: die rechtliche Elternschaft und die Kenntnis der eigenen Herkunft, auch bei Leihmutterschaften im Ausland
- warum der beratene Abbruch nach § 218a I StGB straffrei, aber rechtswidrig ist, und warum Liane diese Konstruktion für dogmatisch verunglückt hält
- wie sich die medizinisch-soziale und die kriminologische Indikation unterscheiden und welche Rolle die Verfahrenspflichten der §§ 218b, 218c, 219b StGB spielen
- die vier Linien des Reformbedarfs: Symbolcharakter, Diskriminierung (Art. 3 II, III GG), internationale Vorgaben (CEDAW, WHO) und die Empirie der ELSA-Studie
- was die BVerfG-Urteile von 1975 und 1993 tatsächlich vorgeben und warum sie eine Regelung außerhalb des StGB nicht ausschließen
- wie das Drei-Phasen-Modell der KOMrSF funktioniert und was die Gesetzentwürfe vom 17.10.2024 (Wapler/Wersig/Wörner) und vom 14.11.2024 (BT-Drs. 20/13775) jeweils vorschlagen
Weiterführende Beiträge von Prof. Dr. Liane Wörner
Zur Leihmutterschaft und Familiengründung
- Wapler/Wörner, Was das Grundgesetz zur Leihmutterschaft sagt, FuR 10/2026, S. 399-400
- Wörner in: Deutschlandfunk-Streitkultur v. 26.9.2026, Sollte Leihmutterschaft erlaubt werden? L. Wörner vs. A. Lob-Hüdepohl, https://www.deutschlandfunk.de/sollte-leihmutterschaft-erlaubt-werden-l-woerner-vs-a-lob-huedepohl-100.html
- Wapler/Wörner, Kinderwunsch, Selbstbestimmung, Ausbeutungsgefahr:. In: Legal Tribune Online, 23.07.2026, https://www.lto.de/persistent/a_id/60501 (abgerufen am: 16.10.2026)
- Wörner, Die triadische Mutterschaft - Nicht „Leihe der“, sondern „Hilfe zur Mutterschaft“ - Teil 1, in: NSW 2025, S. 129-139. https://nsw-online.com/article/die-triadische-mutterschaft-nicht-leihe-der-sondern-hilfe-zur-mutterschaft-teil-1/
Zum Schwangerschaftsabbruch
- Wörner, Reformerfordernis Schwangerschaftsabbruch: Zur strukturellen Diskriminierung mittels Zugangsbeschränkungen zum Schwangerschaftsabbruch, StV 2026, 52 ff. Zusammenfassung: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/reform-218-abtreibung-schwangerschaftsabbruch-frauen-diskriminierung-stv
- Wörner, Das Recht des Schwangerschaftsabbruchs aus der Perspektive Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, in: Carina Dorneck / Kim Philip Linoh / Henning Lorenz / Felicia Steffen (Hrsg.), Zwischen Schutz und Selbstbestimmung. Internationale und interdisziplinäre Perspektiven auf das menschliche Leben im Spiegel des Medizinrechts, Nomos, Baden-Baden 2026, S. 139-160.
- Wörner, Schriftliche Stellungnahme zu der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.2.2025 über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs v. 14.11.2024, BT Drs. 20/13775, zusammen mit dem Antrag v. 14.11.2024, BT Drs. 20/13776, https://www.bundestag.de/resource/blob/1049778/Stellungnahme-Woerner.pdf
- Wapler/Wersig/Wörner iVm Akteur*innen der Zivilgesellschaft, Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs v. 17. Oktober 2024, https://www.uni-konstanz.de/broschueren/pdf/Gesetzentwurf.pdf
- Wörner, Plädoyer für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts, APuZ, 43-44/2024, S. 23-33. https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/reproduktive-rechte-2024/553550/plaedoyer-fuer-eine-neuregelung-des-schwangerschaftsabbruchs-ausserhalb-des-strafrechts/
- Wörner/ Aktaş, Ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch? - Keine Begrenzungsvorgaben aus einem Vergleich mit U.S.-Recht: Ganz im Gegenteil!, medstra, 2024, S. 140-152
- Wörner, Der Schwangerschaftsabbruch im Recht der alten Bundesrepublik (1949-1990) in zeitgeschichtlicher Perspektive unter Berücksichtigung der Umbruchsphase (1990-1995), in: Georg Steinberg/Arnd Koch/Andreas Popp (Hrsg.), Das Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990. Der besondere Teil im zeitgeschichtlichen Spiegel von Gesellschaft und Politik, Baden-Baden 2024, S. 271-310
Weitere Beiträge
- Abschlussbericht der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin v. 15.4.2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf
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Erstsemesterfolge: Einführung ins allgemeine Verwaltungsrecht
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Nachdem wir uns die Grundlagen des Staatsrechts angeschaut haben, wechseln wir heute in die zweite große Säule des Öffentlichen Rechts: das Allgemeine …
Shownotes
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Nachdem wir uns die Grundlagen des Staatsrechts angeschaut haben, wechseln wir heute in die zweite große Säule des Öffentlichen Rechts: das Allgemeine Verwaltungsrecht. Hier geht es um die Frage, wie der Staat eigentlich handelt, wenn er dem Bürger konkret gegenübertritt — und warum dieses Rechtsgebiet die Werkzeuge liefert, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen.
Wir klären zunächst, wo das Verwaltungsrecht im Öffentlichen Recht steht und wie man öffentliches von privatem Recht abgrenzt. Dann schauen wir uns die Handlungsformen der Verwaltung an — vom Verwaltungsakt über den öffentlich-rechtlichen Vertrag bis zu Rechtsverordnung, Satzung und schlichtem Verwaltungshandeln. Im Zentrum steht der Verwaltungsakt: Wir gehen die Legaldefinition des § 35 VwVfG Merkmal für Merkmal durch (hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung), weil ihr genau diese Prüfung später unzählige Male brauchen werdet.
Außerdem ordnen wir alles in den rechtsstaatlichen Rahmen ein: die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), den Unterschied zwischen gebundener Entscheidung und Ermessen (§ 40 VwVfG) und einen ersten Blick darauf, wie man die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts aufbaut — Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Zum Schluss werfen wir einen kurzen Ausblick auf den Rechtsschutz: Widerspruch und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Ihr erfahrt,
- wo das Verwaltungsrecht im Öffentlichen Recht steht und wie man öffentliches von privatem Recht abgrenzt
- welche Handlungsformen der Verwaltung es gibt und warum der Verwaltungsakt im Mittelpunkt steht
- wie ihr die Merkmale des Verwaltungsakts nach § 35 VwVfG prüft
- was Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes sowie Ermessen bedeuten
- wie der Aufbau der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grob aussieht und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen
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Erstsemesterfolge: Staatsstrukturprinzipien
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Heute legen wir das Fundament für das gesamte Staatsrecht: die Staatsstrukturprinzipien. In Art. 20 GG hat das Grundgesetz die grundlegenden Entscheidungen darüber …
Shownotes
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Heute legen wir das Fundament für das gesamte Staatsrecht: die Staatsstrukturprinzipien. In Art. 20 GG hat das Grundgesetz die grundlegenden Entscheidungen darüber getroffen, was für ein Staat die Bundesrepublik Deutschland eigentlich sein soll — und diese Prinzipien begegnen euch von der ersten Vorlesung an immer wieder.
Wir gehen die fünf Prinzipien der Reihe nach durch: das Demokratieprinzip mit der Volkssouveränität (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, Art. 20 Abs. 2 GG) und der Legitimation durch Wahlen; das Rechtsstaatsprinzip mit Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Bindung aller Gewalten an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit; das Bundesstaatsprinzip mit der Verteilung der Staatlichkeit auf Bund und Länder; das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) als Auftrag zu sozialem Ausgleich; und das Republikprinzip als Absage an die Monarchie.
Zum Schluss ordnen wir das Ganze ein: Warum diese Prinzipien nicht bloß Programmsätze sind, sondern echte verfassungsrechtliche Maßstäbe — und warum ihr Kern über die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG sogar der Änderung durch den verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen ist. Damit habt ihr das Gerüst, an dem ihr euch im Staatsrecht das ganze Studium über orientieren könnt.
Ihr erfahrt,
- was Staatsstrukturprinzipien sind und warum Art. 20 GG ihre zentrale Grundlage ist
- was Demokratie- und Republikprinzip bedeuten — Volkssouveränität, Legitimation und Wahlen
- woraus sich das Rechtsstaatsprinzip zusammensetzt: Gewaltenteilung, Gesetzesbindung, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit
- was Bundesstaats- und Sozialstaatsprinzip ausmachen
- warum diese Prinzipien über Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) besonders geschützt sind
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SR269 Aktuelle Rechtsprechung | waffenrechtliche Straftatbestände
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene …
Shownotes
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.
Folgenbeschreibung:
Heute geht es um Straftatbestände, die die meisten nicht auf dem Schirm haben, die in Klausuren aber richtig Punkte bringen: die waffenrechtlichen Straftatbestände. Anlass ist eine ganz aktuelle Entscheidung des BGH (Beschluss vom 30.9.2024 – 6 StR 331/24, NStZ 2026, 565), die wieder einmal Strafrecht und Öffentliches Recht miteinander verbindet.
Der typische Reflex im Fall einer Schreckschusspistole ist die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Wer aber zusätzlich ins Waffengesetz schaut, sahnt ab: Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG (iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe erwirbt, besitzt oder führt. Wir leiten die Begriffe sauber her — und zwar mit dem Wissen aus dem Öffentlichen Recht: Besitz übt aus, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG); Führen liegt vor, wer sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Nr. 4). Aus dem Zusammenspiel folgt: Außerhalb dieser Örtlichkeiten verdrängt das Führen den Besitz.
Genau daran scheiterte im Fall die Verurteilung wegen Besitzes: Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Waffe auch zu Hause hatte — also blieb nur das Führen. Zum Schluss klären wir die Konkurrenzfrage für den Fall, dass beides feststeht: grundsätzlich Tateinheit (weil Besitz und Führen oft nahtlos ineinander übergehen), ausnahmsweise Tatmehrheit, wenn ein später gefasster Tatentschluss eine Zäsurwirkung entfaltet. Mitnehmen sollt ihr vor allem: Wenn die waffenrechtlichen Tatbestände im Bearbeitervermerk nicht ausgeschlossen sind, bringt schon der Hinweis bare Punkte.
Ihr erfahrt,
- warum sich bei Schusswaffen neben § 224 StGB ein Blick ins Waffengesetz lohnt
- wie § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG aufgebaut ist und woher ihr die Begriffe „Besitz” und „Führen” nehmt
- warum das Führen den Besitz außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume usw. verdrängt
- weshalb im Fall nur wegen Führens und nicht wegen Besitzes verurteilt werden konnte
- wie die Konkurrenzen zu beurteilen sind — Tateinheit und die Ausnahme der Tatmehrheit mit Zäsurwirkung
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Erstsemesterfolge: Einführung ins Zivilrecht (2)
Hallo Erstis, schön, dass ihr wieder dabei seid! Nach dem Öffentlichen Recht geht es heute um das zweite große Rechtsgebiet, das euch durchs ganze Studium begleiten wird: das Zivilrecht. Keine Angst, das klingt …
Shownotes
Hallo Erstis, schön, dass ihr wieder dabei seid! Nach dem Öffentlichen Recht geht es heute um das zweite große Rechtsgebiet, das euch durchs ganze Studium begleiten wird: das Zivilrecht. Keine Angst, das klingt größer, als es ist. Mit Zivilrecht habt ihr jeden Tag zu tun: beim Brötchenkauf, beim Handyvertrag oder beim Mieten eurer ersten WG. In dieser Folge schauen wir uns an, worum es im Zivilrecht geht, wie das BGB aufgebaut ist und wie ihr euch darin zurechtfindet.
Auch hier gilt: Ihr müsst noch nichts perfekt können. Ihr sollt einen ersten Überblick bekommen, damit ihr in euren Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften wisst, wo ihr gerade seid. Das Feintuning machen wir in den nächsten Folgen gemeinsam.
Ihr erfahrt:
- was Zivilrecht ist und warum es um die Rechtsbeziehungen zwischen Gleichgeordneten geht, also zwischen Privatpersonen und Unternehmen
- wie sich das Zivilrecht vom Öffentlichen Recht und vom Strafrecht abgrenzt
- wie das BGB in seine fünf Bücher gegliedert ist: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
- warum der Allgemeine Teil „vor die Klammer gezogen“ ist und was das für eure Arbeit mit dem Gesetz bedeutet
- was die Privatautonomie ist und warum sie das Herzstück des Zivilrechts bildet
- was das Trennungs- und Abstraktionsprinzip besagt und warum es euch schon im ersten Semester begegnet
- warum im Zivilrecht immer die Frage „Wer will was von wem woraus?“ am Anfang steht und wie ihr euch daran in der Klausur orientiert
- ein paar Tipps, wie ihr das BGB lesen lernt und euch gut ins erste Semester einarbeitet
Lasst euch nicht abschrecken, wenn das BGB am Anfang wie ein Labyrinth wirkt. Mit jeder Woche findet ihr euch besser zurecht, und bald werdet ihr die Paragraphen ganz selbstverständlich aufschlagen.
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ZR142 Schuldrecht AT | Erlöschen von Schuldverhältnissen | Erfüllung gemäß § 362 | Überblick
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Folgenbeschreibung:
Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe — und wir verlassen den Bereich der Leistungsverweigerungsrechte (§ 320, § 273 BGB) und wenden uns einem neuen Themenkomplex zu: dem Erlöschen von Schuldverhältnissen. Den Anfang macht der wohl wichtigste Erlöschensgrund, die Erfüllung nach § 362 BGB. In dieser Folge klären wir die Grundlagen und die Voraussetzungen; Tilgungsreihenfolge, Rechtsnatur der Erfüllung sowie Leistung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber folgen in den nächsten Folgen.
Zunächst ordnen wir die Erfüllung dogmatisch ein: § 362 Abs. 1 BGB lässt das Schuldverhältnis erlöschen, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird — gemeint ist dabei zunächst die konkrete Leistungspflicht, nicht das ganze Schuldverhältnis im weiteren Sinne. Im Anspruchsaufbau prüfen wir die Erfüllung beim Punkt „Anspruch nicht erloschen”. Ein zentraler Gedanke gleich vorab: Ob die bloße Leistungshandlung genügt oder der Erfolg eintreten muss, hängt davon ab, was geschuldet ist — Leistungserfolg (Kaufvertrag: Übergabe und Übereignung) oder reine Tätigkeit (Dienstvertrag, Massage-Beispiel).
Dann arbeiten wir das Prüfungsschema mit seinen drei großen Fragen durch: Erstens, wurde die geschuldete Leistung bewirkt — ist der Leistungserfolg eingetreten und wurde so geleistet, wie geschuldet (mit der Beweislastumkehr nach § 363 BGB und der wichtigen Abgrenzung zur Annahme an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB)? Zweitens, wurde durch den Schuldner oder einen Dritten (§ 267 BGB) geleistet — wobei der bloß zufällige Erfolgseintritt nicht genügt (Katzen-Beispiel, Zweckerreichung → § 275 BGB)? Und drittens, wurde an den Gläubiger oder eine empfangszuständige Person geleistet (Empfangsvertreter, Empfangsbote; Ausschluss bei Insolvenz, Geschäftsunfähigkeit und § 107 BGB; Leistung an Nichtberechtigte und nachträgliche Genehmigung über §§ 362 Abs. 2, 185 BGB)?
Ihr erfahrt,
- was Erfüllung bedeutet, wo ihr § 362 BGB im Anspruchsaufbau prüft und was mit „Schuldverhältnis” gemeint ist
- wann die bloße Leistungshandlung genügt und wann der Leistungserfolg tatsächlich eintreten muss
- wie ihr prüft, ob die Leistung so bewirkt wurde, wie sie geschuldet war — samt § 363 BGB und der Abgrenzung zu § 364 Abs. 1 BGB
- warum der Erfolg durch Schuldner oder Dritten (§ 267 BGB) herbeigeführt sein muss und der Zufall nicht reicht
- an wen geleistet werden muss — Empfangszuständigkeit, Leistung an Nichtberechtigte und Genehmigung nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB
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Erstsemesterfolge: Einführung ins Zivilrecht (1)
Hallo Erstis, schön, dass ihr wieder dabei seid! Nach dem Öffentlichen Recht geht es heute um das zweite große Rechtsgebiet, das euch durchs ganze Studium begleiten wird: das Zivilrecht. Keine Angst, das klingt …
Shownotes
Hallo Erstis, schön, dass ihr wieder dabei seid! Nach dem Öffentlichen Recht geht es heute um das zweite große Rechtsgebiet, das euch durchs ganze Studium begleiten wird: das Zivilrecht. Keine Angst, das klingt größer, als es ist. Mit Zivilrecht habt ihr jeden Tag zu tun: beim Brötchenkauf, beim Handyvertrag oder beim Mieten eurer ersten WG. In dieser Folge schauen wir uns an, worum es im Zivilrecht geht, wie das BGB aufgebaut ist und wie ihr euch darin zurechtfindet.
Auch hier gilt: Ihr müsst noch nichts perfekt können. Ihr sollt einen ersten Überblick bekommen, damit ihr in euren Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften wisst, wo ihr gerade seid. Das Feintuning machen wir in den nächsten Folgen gemeinsam.
Ihr erfahrt:
- was Zivilrecht ist und warum es um die Rechtsbeziehungen zwischen Gleichgeordneten geht, also zwischen Privatpersonen und Unternehmen
- wie sich das Zivilrecht vom Öffentlichen Recht und vom Strafrecht abgrenzt
- wie das BGB in seine fünf Bücher gegliedert ist: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht
- warum der Allgemeine Teil „vor die Klammer gezogen“ ist und was das für eure Arbeit mit dem Gesetz bedeutet
- was die Privatautonomie ist und warum sie das Herzstück des Zivilrechts bildet
- was das Trennungs- und Abstraktionsprinzip besagt und warum es euch schon im ersten Semester begegnet
- warum im Zivilrecht immer die Frage „Wer will was von wem woraus?“ am Anfang steht und wie ihr euch daran in der Klausur orientiert
- ein paar Tipps, wie ihr das BGB lesen lernt und euch gut ins erste Semester einarbeitet
Lasst euch nicht abschrecken, wenn das BGB am Anfang wie ein Labyrinth wirkt. Mit jeder Woche findet ihr euch besser zurecht, und bald werdet ihr die Paragraphen ganz selbstverständlich aufschlagen.
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ÖR162 Verfassungsprozessrecht | Einstieg
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene …
Shownotes
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.
Folgenbeschreibung:
Folgenbeschreibung
Wir starten in den großen Staatsrechtsblock — und zwar mit dem Verfassungsprozessrecht. In dieser Einstiegsfolge verschaffen wir uns einen Überblick und schauen uns vor allem die Technik der Prüfung an. Die gute Nachricht gleich vorweg: Hier muss man kaum etwas auswendig lernen. Wer Sinn und Zweck der Verfahren versteht, kann sich die Sachentscheidungsvoraussetzungen allein aus dem Gesetz erschließen.
Zunächst klären wir den Klausurbezug und den Begriff der Sachentscheidungsvoraussetzung — jene Voraussetzungen, die euch die Tür zur Begründetheit öffnen. Wir erklären, warum die Zulässigkeit ein Filter ist (anschaulich als Trichter oder Sieb, das nach unten hin immer engmaschiger wird) und warum dahinter neben der praktischen Entlastung des Gerichts auch eine rechtsstaatliche Dimension steht — Stichwort gesetzlicher Richter, Art. 101 Abs. 1 GG. Außerdem unterscheiden wir allgemeine und besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen und zeigen, wie man sie aus § 13 BVerfGG und den allgemeinen Verfahrensvorschriften ab § 17 BVerfGG herleitet.
Im Zentrum stehen die fünf allgemeinen Voraussetzungen, die ihr tatsächlich prüft: die Zuständigkeit des BVerfG (Enumerationsprinzip, § 13 BVerfGG, Art. 93 GG — mit dem Hinweis, dass Zuständigkeit und Statthaftigkeit zusammenfallen und ihr die ganze Normenkette nennt), die Berechtigung zur Verfahrenseinleitung (Antragserfordernis, tauglicher Antragsgegner, Intra- und Interorganstreit), der taugliche Verfahrensgegenstand (Akt öffentlicher Gewalt, rechtserhebliche Maßnahme beim Organstreit, verkündetes Recht bei der abstrakten Normenkontrolle), der Verfahrensgrund als Ausschluss der Popularklage (Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis, Möglichkeitstheorie, Prozessstandschaft, der Streit um Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) sowie der ordnungsgemäße, formgerechte Antrag (§ 23 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 92 BVerfGG). Immer wieder ziehen wir dabei die Parallele zum Verwaltungsprozessrecht.
Ihr erfahrt,
- warum man im Verfassungsprozessrecht die Sachentscheidungsvoraussetzungen aus dem Gesetz herleiten kann und wenig auswendig lernen muss
- wozu die Zulässigkeitsprüfung dient — Filterfunktion und rechtsstaatliche Dimension (Art. 101 Abs. 1 GG)
- wie ihr die fünf allgemeinen Voraussetzungen prüft: Zuständigkeit, Verfahrenseinleitung, Gegenstand, Verfahrensgrund und Form
- warum Zuständigkeit und Statthaftigkeit zusammenfallen und was das Enumerationsprinzip (§ 13 BVerfGG, Art. 93 GG) bedeutet
- wie sich Antragsgegenstand und Antragsbefugnis unterscheiden und was bei Organstreit, Verfassungsbeschwerde und abstrakter Normenkontrolle jeweils gilt
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Erstsemesterfolge: Einführung in das Öffentliche Recht
Herzlich willkommen an der Uni, liebe Erstis! Ihr habt euch für Jura entschieden, und vermutlich schwirrt euch gerade der Kopf: neue Stadt, neue Leute, dicke Gesetzbücher und Begriffe, die ihr noch nie gehört …
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Herzlich willkommen an der Uni, liebe Erstis! Ihr habt euch für Jura entschieden, und vermutlich schwirrt euch gerade der Kopf: neue Stadt, neue Leute, dicke Gesetzbücher und Begriffe, die ihr noch nie gehört habt. Genau dafür ist diese Folge da. Wir starten gemeinsam ins Öffentliche Recht und klären ganz in Ruhe, worum es in diesem Rechtsgebiet eigentlich geht. Was unterscheidet es vom Zivil- und vom Strafrecht? Wie ist es aufgebaut? Und wie kommt ihr gut durch die ersten Wochen?
Keine Sorge: Ihr müsst nach dieser Folge noch nichts auswendig können. Es geht darum, dass ihr eine erste Landkarte im Kopf habt und wisst, wo die einzelnen Vorlesungen später hingehören. Alles Weitere bauen wir in den nächsten Ersti-Folgen Schritt für Schritt auf.
Ihr erfahrt:
- was Öffentliches Recht ist und wie es sich vom Privatrecht und vom Strafrecht abgrenzt
- warum es im Öffentlichen Recht meistens um das Verhältnis zwischen Bürger und Staat geht
- wie das Rechtsgebiet aufgebaut ist: Staatsorganisationsrecht, Grundrechte, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Europarecht
- welche Rolle das Grundgesetz als Fundament der gesamten Rechtsordnung spielt
- was hinter dem Vorrang und dem Vorbehalt des Gesetzes steckt und warum der Staat nicht einfach handeln darf, wie er will
- wie ihr mit dem Gesetzestext arbeitet und warum ihr im Öffentlichen Recht von Anfang an den „Sartorius“ oder eure Gesetzessammlung dabeihaben solltet
- ein paar Tipps, wie ihr gut ins erste Semester startet und euch nicht von der Stoffmenge erschlagen lasst
Wir freuen uns, dass ihr dabei seid. Hört rein, nehmt euch die Zeit, und wenn es am Anfang noch etwas holpert: Das geht wirklich allen so.
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SR268 Strafrecht AT | Gesetzlichkeitsprinzip | Verbot des Gewohnheitstrechts | Rückwirkungsverbot
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht …
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
Eine Folge aus gegebenem Anlass — die mündlichen Prüfungen stehen bevor, und das Gesetzlichkeitsprinzip eignet sich perfekt als Einstieg, Lückenfüller oder Klausur-Zusatzfrage. Ausgangspunkt sind zwei Vorschriften, die jeder sofort parat haben sollte: Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB — wortgleich, und damit Ausdruck dafür, wie zentral dieser Grundsatz ist. Dahinter steht der Satz nullum crimen, nulla poena sine lege und die rechtsstaatliche Garantiefunktion: Der Bürger muss schon vor der Tat wissen können, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist.
Wir zeigen, dass im Gesetzlichkeitsprinzip vier Garantien stecken (Verbot des Gewohnheitsrechts, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot) und nehmen uns heute die ersten beiden vor. Beim Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts (nullum crimen sine lege scripta) klären wir, warum gesellschaftliche Überzeugungen und „das haben wir schon immer so gemacht" eine Strafbarkeit nicht begründen oder verschärfen können. Beim Rückwirkungsverbot (nullum crimen sine lege praevia) arbeiten wir die Abgrenzung heraus, die im Examen zählt: Erfasst ist die rückwirkende Begründung und Verschärfung der materiellen Strafbarkeit — rein verfahrensrechtliche Änderungen (Beispiel: Neufassung des Strafantragserfordernisses) dagegen nicht. Dazu nehmen wir § 2 StGB und die lex-mitior-Regel des § 2 Abs. 3 StGB mit.
Zum Schluss steht die wohl bedeutendste Grundsatzentscheidung dazu: der Mauerschützen-Beschluss (BVerfGE 95, 96). Wir zeigen das Spannungsverhältnis zwischen dem strikt formalisierten Rückwirkungsverbot und der materiellen Gerechtigkeit, warum auch Rechtfertigungsgründe grundsätzlich erfasst sind — und warum das Vertrauen in eine menschenrechtswidrige Staatspraxis nach der verfassungsrechtlich modifizierten Radbruch'schen Formel keinen Schutz verdient.
Ihr erfahrt,
- woraus sich das Gesetzlichkeitsprinzip ergibt (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) und welche Garantiefunktion es erfüllt
- warum Gewohnheitsrecht eine Strafbarkeit nicht begründen oder verschärfen kann
- was das Rückwirkungsverbot erfasst — und warum rein verfahrensrechtliche Änderungen nicht darunterfallen
- wie ihr § 2 StGB und die lex-mitior-Regel (§ 2 Abs. 3 StGB) sauber prüft
- wie der Mauerschützen-Beschluss das Rückwirkungsverbot und die Radbruch'sche Formel verbindet
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ZR141 Schuldrecht AT | Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht …
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"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe: Nachdem wir letzte Woche § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags — kennengelernt haben, schauen wir uns heute das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB an. § 320 war lex specialis zu § 273; heute drehen wir die Perspektive um und fragen, was eigentlich gilt, wenn gerade kein Synallagma vorliegt.
Dafür klären wir zunächst die dogmatische Grundlage: § 273 beruht nicht auf einem Austauschverhältnis, sondern auf dem Gedanken von Treu und Glauben — es widerspricht Treu und Glauben, eine Leistung zu verlangen und die eigene, aus demselben rechtlichen Verhältnis stammende Verpflichtung nicht zu erfüllen. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen klausurfest durch: Wechselseitigkeit, Konnexität (mit dem wichtigen Hinweis, dass „dasselbe rechtliche Verhältnis" weit zu verstehen ist — es genügt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, wie ihr am Lieferanten-Beispiel aus laufender Geschäftsverbindung seht), der Sonderfall des § 273 Abs. 2 BGB, die Fälligkeit des Gegenanspruchs samt Verjährungsbesonderheit nach § 215 BGB und die Ausschlussgründe (vertraglich, § 309 Nr. 2 lit. b BGB, gesetzlich, § 393 analog, Natur des Schuldverhältnisses, § 242 BGB).
Zum Schluss geht es um die Rechtsfolge — die aufschiebende Einrede und die Verurteilung Zug um Zug — und um den zentralen Unterschied zu § 320: Bei § 273 muss die Einrede tatsächlich erhoben werden, auch materiell-rechtlich; ohne Erhebung darf die Durchsetzbarkeit nicht verneint werden. Mit Erhebung sperrt § 273 dann Verzug, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt.
Ihr erfahrt,
- worauf § 273 BGB dogmatisch beruht und warum er kein Synallagma voraussetzt
- wie ihr § 273 von § 320 BGB abgrenzt — und warum § 320 das speziellere Leistungsverweigerungsrecht ist
- warum die Konnexität weit zu verstehen ist und ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang genügt (samt Sonderfall § 273 Abs. 2 BGB)
- welche Rolle die Fälligkeit und die Verjährung (§ 215 BGB) spielen und wann das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist
- warum die Einrede bei § 273 BGB — anders als bei § 320 — tatsächlich erhoben werden muss und was das für Verzug, Schadensersatz und Rücktritt bedeutet
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ÖR161 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 4. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 …
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."
Folgenbeschreibung:
In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.
Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig.
Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene.
Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr.
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SR267 Aktuelle Rechtsprechung | Schwere Brandstiftung | Brandlegung in Arrestzelle | § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht …
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"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
Kann eine Arrestzelle eine „Wohnung" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein? Mit genau dieser Frage hatte sich das Bayerische Oberste Landesgericht zu befassen (Beschluss vom 9.2.2026 – 203 StRR 30/26, BeckRS 2026, 4710). Ein Gefangener hatte in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt Bücher und anderes in Brand gesetzt; das Feuer breitete sich aus, die Zelle wurde durch hitzebedingte Putz- und Fliesenabplatzungen unbewohnbar, und ein Vollzugsbeamter zog sich bei der Rettung eine Rötung von Gesicht und Augen zu.
Das BayObLG bestätigt die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und arbeitet den Wohnungsbegriff sauber heraus: Der Wohnung dient eine Räumlichkeit, wenn sie — jedenfalls vorübergehend — den tatsächlichen Mittelpunkt der privaten Lebensführung mindestens einer Person bildet; der einzige Lebensmittelpunkt muss sie nicht sein, und auch eine nur zeitweilige Nutzung (Ferienhaus, Wohnwagen, Flüchtlingsunterkunft) genügt. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung: Wer in der Arrestzelle über mehrere Tage und Nächte durchgehend eingeschlossen schläft, sich verpflegt und seine Sachen verwahrt, wohnt dort — und dass die Nutzung staatlich erzwungen ist, ändert daran nichts.
Außerdem klären wir, wann eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung vorliegt (Unbrauchbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; erhebliche Verrußung genügt), warum es auf den Verbrechenstatbestand des § 306a Abs. 2 StGB dann nicht mehr ankommt und weshalb die Gesundheitsschädigung des rettenden Beamten dem Täter zuzurechnen ist.
Ihr erfahrt,
- wie das BayObLG den Wohnungsbegriff des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmt und warum die tatsächliche Nutzung den Ausschlag gibt
- warum auch eine Arrestzelle „Wohnung" sein kann und der staatliche Zwang zur Unterbringung daran nichts ändert
- wann eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung vorliegt und welche Rolle die Unbrauchbarkeit für eine nicht unerhebliche Zeit spielt
- weshalb es auf § 306a Abs. 2 StGB nicht mehr ankam
- warum dem Täter die Gesundheitsschäden zuzurechnen sind, die ein Helfer bei Rettungs- und Löschmaßnahmen erleidet
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ZR140 Schuldrecht AT | Einrede des nicht erfüllten Vertrages | § 320 BGB
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Folgenbeschreibung:
Heute geht es um eine Norm, die uns im Schuldrecht AT immer wieder begegnet: § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Hinter der sperrigen Bezeichnung steckt eine einfache Grundidee: Wer eine Leistung gegen eine Gegenleistung austauscht, muss grundsätzlich nicht vorleisten, ohne die Gegenleistung zu bekommen. § 320 gibt dafür ein Leistungsverweigerungsrecht — der Anspruch der anderen Seite verschwindet nicht, aber seine Durchsetzbarkeit wird eingeschränkt.
Wir ordnen § 320 zunächst ein: als spezielleres Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, mit Druck- und Sicherungsfunktion und dem dogmatischen Kern des Synallagmas. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen Schritt für Schritt durch: gegenseitiger Vertrag, Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung (mit dem Sonderproblem der Verjährung und § 215 BGB analog sowie der Abgrenzung zur Vorleistungspflicht am Werkvertrags-Beispiel), eigene Vertragstreue des Schuldners und kein Ausschluss der Einrede (§ 309 Nr. 2 lit. a BGB bei AGB, § 320 Abs. 2 BGB).
Zum Schluss klären wir die Rechtsfolge (dilatorische Einrede, Verurteilung Zug um Zug nach § 322 Abs. 1 BGB), die Frage, ob die Einrede geltend gemacht werden muss, und den für die Klausur besonders wichtigen Zusammenhang mit den Sekundäransprüchen: Wer wegen § 320 zurückhalten darf, gerät regelmäßig nicht in Verzug (§ 286 BGB) und ist gegen Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) und Rücktritt (§ 323 BGB) geschützt.
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ÖR160 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 3. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 …
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."
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In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.
Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig.
Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene.
Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr.
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SR266 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | erlaubtes Risiko und Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens
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Folgenbeschreibung:
Wir bleiben bei der objektiven Zurechnung und nehmen uns zwei Fallgruppen vor, bei denen schon die erste Voraussetzung — die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr — problematisch wird. Erstens: Der Schadenseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens. Zweitens: Der Täter schafft zwar eine Gefahr, bewegt sich aber im Bereich des erlaubten Risikos beziehungsweise sozialadäquaten Verhaltens.
An den Klassikern (der Onkel, den man zum Skifahren schickt und den eine Lawine trifft; die Bergwanderung im Gewitter; der Steinwurf und der einbrechende Versorgungsschacht; das scharfe Messer für die Nachbarin) arbeiten wir heraus, warum eine bloß entfernte Bedingung nicht genügt, wenn die eigentliche Schadensursache aus einem nicht beherrschbaren Bereich stammt. Bei der zweiten Fallgruppe zeigen wir am Straßenverkehr und am Radfahrerfall des BGH (BGHSt 11, 1), dass eine Gefahr durchaus bestehen kann, ohne rechtlich missbilligt zu sein — und wie man sauber zwischen der fehlenden missbilligten Gefahr und dem fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim rechtmäßigen Alternativverhalten unterscheidet.
Zum Schluss geht es um die Sozialadäquanz: Warum die Weitergabe eines alltäglichen Infekts grundsätzlich kein strafrechtlich missbilligtes Risiko ist, die HIV-Übertragung nach dem BGH (BGHSt 36, 1) aber sehr wohl — und warum bei dauerhaft supprimierter Viruslast nach heutigem Erkenntnisstand neu zu fragen ist, ob überhaupt noch eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wird.
Ihr erfahrt,
- warum ein kausaler Beitrag nicht ausreicht, wenn sich der Schaden aus einem nicht beherrschbaren Bereich (Naturgewalten, Zufall) realisiert
- weshalb es beim erlaubten Risiko falsch ist, in der Klausur zu schreiben „es bestand keine Gefahr" — und was stattdessen die richtige Formulierung ist
- wie der Radfahrerfall (BGHSt 11, 1) die Grenze zwischen rechtlich missbilligter Gefahr und fehlendem Pflichtwidrigkeitszusammenhang sichtbar macht
- was Sozialadäquanz bedeutet und warum alltägliche Infekte anders behandelt werden als die HIV-Übertragung (BGHSt 36, 1)
- warum bei erfolgreicher antiretroviraler Therapie und Viruslast unter der Nachweisgrenze die objektive Zurechnung neu zu beurteilen ist
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ZR139 Schuldrecht AT | Ersetzungsbefugnis
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht …
Shownotes
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen
"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
Nachdem wir letzte Woche die Wahlschuld verstanden haben, schauen wir uns heute einen Begriff an, der zunächst ziemlich technisch klingt, dahinter aber eine sehr einfache Idee trägt: die Ersetzungsbefugnis. Der Einstieg gelingt am besten über den Gebrauchtwagenkauf — ich schulde den Kaufpreis, darf aber meinen alten Wagen in Zahlung geben. Auf den ersten Blick sieht das wie eine Wahlschuld aus, ist aber gerade keine.
Denn der entscheidende Unterschied liegt darin, was von Anfang an geschuldet ist: Bei der Wahlschuld sind es mehrere Leistungen, von denen eine ausgewählt wird — bei der Ersetzungsbefugnis ist nur eine Leistung geschuldet, und daneben besteht lediglich die Befugnis, sie durch eine andere zu ersetzen. Wir arbeiten das an der Ersetzungsbefugnis des Schuldners durch (Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB, Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB) und zeigen, warum die Abgrenzung praktisch wird, sobald es zur Unmöglichkeit kommt: Wird die bloße Ersatzleistung unmöglich, bleibt die eigentlich geschuldete Leistung bestehen; wird umgekehrt die geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, entfällt grundsätzlich auch die Ersetzungsbefugnis.
Zum Schluss zeigen wir, dass die Ersetzungsbefugnis keine künstliche Lehrbuchkonstruktion ist, sondern im Gesetz begegnet — als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Geld statt Naturalrestitution) und des Schuldners in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Und wir fassen die Abgrenzung in einem Satz zusammen, mit dem ihr die beiden Konstruktionen zuverlässig auseinanderhalten könnt.
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ÖR159 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 2. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 …
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht
"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."
Folgenbeschreibung:
In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.
Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig.
Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene.
Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr.
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SR265 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Risikoverringerung | Fensterwurf-Fall
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"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Folgenbeschreibung:
Wir bleiben beim Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung und widmen uns einer Fallgruppe, die in Klausuren oft erstaunlich oberflächlich behandelt wird: der Risikoverringerung. Jemand greift in einen bereits laufenden gefährlichen Geschehensablauf ein, das Opfer wird dabei verletzt — aber ohne diesen Eingriff wäre es noch viel schwerer verletzt oder getötet worden. Kann demjenigen, der die konkrete Verletzung verursacht hat, dieser Erfolg objektiv zugerechnet werden, obwohl sein Verhalten das Gesamtrisiko gerade vermindert hat?
Wir verorten das Problem sauber im objektiven Tatbestand, auf der ersten Ebene der objektiven Zurechnung — bei der Frage, ob der Eingreifende überhaupt eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat. Anhand der Klassiker (abgelenkter Knüppelschlag, der Stoß aus der Gefahrenzone unter dem Baugerüst) arbeiten wir heraus, warum die objektive Zurechnung hier grundsätzlich entfällt: Wer eine bereits bestehende Gefahr für dasselbe Rechtsgut lediglich abschwächt, schafft kein neues Unrecht.
Der Kern der Folge ist aber die examensrelevante Grenze: Risikoverringerung versus Risikoersetzung. Sobald der Helfer nicht bloß dieselbe Gefahr abmildert, sondern eine neue, andersartige Gefahr schafft oder ein anderes Rechtsgut trifft (Fensterwurffall; das abgelenkte Messer trifft einen Dritten), endet die Privilegierung — die objektive Zurechnung lebt auf und die Wertung verlagert sich auf die Rechtfertigungsebene, insbesondere § 34 StGB. Zum Schluss ordnen wir den BGH-Fensterwurffall ein, der als Unterlassungs- und Quasi-Kausalitätsfall gerade kein Risikoverringerungsfall ist, sich aber hervorragend eignet, um die Grenzen der Fallgruppe zu schärfen.
Ihr erfahrt,
- wo die Risikoverringerung in der Strafbarkeitsprüfung verortet wird und warum sie die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr betrifft
- warum die objektive Zurechnung entfällt, wenn eine bestehende Gefahr für dasselbe Rechtsgut nur abgeschwächt wird
- weshalb sich die Risikoverringerung auf dasselbe Rechtsgut beziehen muss und der ausgebliebene dem eingetretenen Schaden gegenüberzustellen ist
- wo die Grenze zur Risikoersetzung bzw. Risikoneuschaffung verläuft und warum dann § 34 StGB in den Blick gerät
- wie sich die Abwandlungen (Messer trifft einen Dritten, vollständiger Stoß aus der Gefahrenzone) lösen lassen und was der BGH-Fensterwurffall dazu beiträgt
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ZR138 Schuldrecht AT | Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis
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Folgenvorbereitung:
Was genau schuldet der Schuldner eigentlich? Nachdem wir zwischen Stück- und Gattungsschuld unterschieden, uns die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB angeschaut und über Geldschulden gesprochen haben, geht es in dieser Folge um einen Fall, in dem bei Entstehung des Schuldverhältnisses noch gar nicht feststeht, welche von mehreren Leistungen erbracht werden soll: die Wahlschuld der §§ 262 bis 265 BGB.
Wir klären zunächst, was eine Wahlschuld überhaupt ist, und grenzen sie sauber von der Gattungsschuld ab — denn der entscheidende Unterschied liegt darin, ob von Anfang an nur eine Leistung geschuldet ist oder tatsächlich mehrere verschiedene. Danach schauen wir uns an, wer das Wahlrecht hat (Vereinbarung der Parteien, im Zweifel der Schuldner nach § 262 BGB), wie es ausgeübt wird (§ 263 BGB: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, Gestaltungsrecht mit Rückwirkung) und was passiert, wenn niemand wählt (§ 264 BGB). Zum Schluss trifft die Wahlschuld auf das Leistungsstörungsrecht: Wird eine der Leistungen unmöglich, greift § 265 BGB — mit der wichtigen Ausnahme in Satz 2, wenn der nicht wahlberechtigte Teil die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
Im Anschluss an diese Folge widmen wir uns einer Konstruktion, die der Wahlschuld auf den ersten Blick ähnelt, dogmatisch aber ganz anders funktioniert: der Ersetzungsbefugnis.
Ihr erfahrt,
- was eine Wahlschuld ist und wie sie sich von der Gattungsschuld unterscheidet
- wer das Wahlrecht hat und was die Zweifelsregel des § 262 BGB anordnet
- wie das Wahlrecht ausgeübt wird und warum es ein Gestaltungsrecht mit Rückwirkung ist (§ 263 BGB)
- was gilt, wenn der wahlberechtigte Schuldner bzw. Gläubiger nicht wählt (§ 264 BGB)
- wie sich die Unmöglichkeit einer der Leistungen auswirkt — vor und nach Ausübung des Wahlrechts — und was die Ausnahme des § 265 Satz 2 BGB bedeutet
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SR264 Strafrecht AT | Irrtum über den Kausalverlauf | Abgrenzung Wesentliche - Unwesentliche Abweichung
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Folgenbeschreibung:
Weiter geht's im Strafrecht AT, und zwar mit einem echten Klassiker der subjektiven Tatbestandsseite: dem Irrtum über den Kausalverlauf. Nachdem wir uns in den letzten Folgen immer wieder am Jauchegrubenfall abgearbeitet haben, ziehen wir heute die entscheidende Linie – wann ist eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf noch unwesentlich (und der Vorsatz bleibt bestehen), und wann wird sie wesentlich, sodass der Vorsatz nach § 16 I 1 StGB entfällt? Wir verorten die Frage sauber im subjektiven Tatbestand, arbeiten die Grundformel des BGH heraus (Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren, keine andere Bewertung der Tat) und entwickeln anhand mehrerer Entscheidungen ein Gespür für die Abgrenzung: vom Jauchegrubenfall über den Scheunenmord-Fall bis zum BtM-Einfuhr-Fall, in dem der BGH ausnahmsweise eine wesentliche Abweichung bejaht hat. Zum Schluss zeigen wir die klausurentscheidende Prüfungstaktik und den Rechtsfolgen-Dreischritt: Versuch bezüglich des vorgestellten und Fahrlässigkeit bezüglich des eingetretenen Erfolgs.
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ZR137 Schuldrecht AT | Besonderheit: Geldschulden
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Folgenvorbereitung:
Willkommen zurück in unserer Schuldrecht-AT-Reihe! Nachdem wir uns zuletzt die Konkretisierung nach § 243 II BGB angeschaut haben, widmen wir uns heute einer echten Besonderheit: der Geldschuld. Hinter dem oft gehörten, aber selten sauber erklärten Grundsatz „Geld hat man zu haben" steckt mehr Dogmatik, als man auf den ersten Blick vermutet. Wir klären, warum eine Geldschuld eine Geldwertschuld ist, weshalb sich der Schuldner niemals auf Unmöglichkeit nach § 275 I BGB berufen kann und was es mit der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung aus § 276 I Alt. 2 BGB auf sich hat. Anschließend ordnen wir die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld ein und zeigen über das Zusammenspiel von § 270 I und IV BGB, warum der erste Anschein einer Bringschuld trügt. Zum Abschluss machen wir das Ganze mit einer Entscheidung des AG Köln greifbar, in der der Einwurf von 650 Euro in den Hausbriefkasten gerade nicht zur Erfüllung führte. Nach dieser Folge seid ihr für Klausur und mündliche Prüfung tiptop vorbereitet.
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"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."
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In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt.
Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig.
Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene.
Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr.
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SR263 Strafrecht AT | Der atypische Kausalverlauf
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge füllen wir die Formel vom atypischen Kausalverlauf mit Substanz und arbeiten anhand konkreter Fallgruppen heraus, wann der Zurechnungszusammenhang wirklich unterbrochen wird – und wann nicht.
Grundformel: Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar noch in Rechnung zu stellen ist. Entscheidend ist nicht die Tätervorstellung, sondern ein objektiver Maßstab. Die bloße Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf macht einen Verlauf noch nicht atypisch.
Rettungswagenfälle: Bei normalem Transport ins Krankenhaus ist ein Verkehrsunfall nach einer Ansicht atypisch (allgemeines Lebensrisiko). Bei beschleunigtem Transport mit Blaulicht und Martinshorn bleibt die Zurechnung bestehen – das typische Unfallrisiko solcher Fahrten realisiert sich gerade als Folge der Erstverletzung. Krankenhausbrand: atypisch, da völlig losgelöst von der Verletzungsgefahr.
Fluchtfälle: Flucht als panische Reaktion auf eine Bedrohungslage ist eine naheliegende, nachvollziehbare Folge der geschaffenen Gefahr – der Zurechnungszusammenhang bleibt bestehen (BGHSt 48, 34 – Gubener Verfolgungsfall). Einschränkung: völlig sinnlose oder unverhältnismäßige Fluchtwagnisse fallen heraus.
Besondere Konstitution des Opfers (Bluterfall, RGSt 54, 349): Herrschende Ansicht bejaht die Zurechnung – die individuelle Konstitution gehört zum allgemeinen Risiko der Verletzung. Gegenmeinung: abnorme Konstitution als atypischer Kausalfaktor.
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MKK004 KI im Jurastudium | Sexualstrafrecht als Pflichtfachstoff | Ja-heißt-Ja-Regelung
In dieser Folge unseres lockeren Talkformats diskutieren wir drei aktuelle Themen rund um Jurastudium und Rechtspolitik – mit Meinungen zum Mitdiskutieren.KI im Jurastudium: Wie nutzt ihr KI im Studium – und wo …
Shownotes
In dieser Folge unseres lockeren Talkformats diskutieren wir drei aktuelle Themen rund um Jurastudium und Rechtspolitik – mit Meinungen zum Mitdiskutieren.
KI im Jurastudium: Wie nutzt ihr KI im Studium – und wo liegt die Grenze? Wir sammeln eure Erfahrungen und diskutieren, ob Studierende dadurch anders lernen und welche Aufgaben KI im juristischen Alltag bereits übernimmt. Demnächst dazu auch ein Gastbeitrag von Carl-Wendelin Neubert (Jurafuchs).
Sexualstrafrecht als Pflichtfach: Ein Gesetzentwurf der hessischen Grünen will Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in die Pflichtfachprüfung aufnehmen. Der Deutsche Juristinnenbund hat sich dazu positioniert – und lehnt eine Aufnahme unter den aktuellen Vorzeichen ab. Hintergrund ist neben der Praxisrelevanz die Istanbul-Konvention (Art. 14, 15). Wir diskutieren das stärkste Gegenargument: die Gefahr der Retraumatisierung in der Prüfungssituation – und die Grundsatzfrage, ob das Studium abbilden muss, was Juristen täglich tun.
„Nur Ja heißt Ja": Seit der Novelle 2016 gilt „Nein heißt Nein" (§ 177 Abs. 1 StGB). Jetzt wird eine Verschärfung diskutiert: ausdrückliche Zustimmung vor dem Geschlechtsverkehr. Kernproblem ist das sogenannte Freezing – ein neurobiologisches Erstarren in Bedrohungssituationen. Wir diskutieren Pro und Contra und die Frage, ob das eigentliche Problem nicht eher bei der Beweisführung liegt.
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ÖR157 Polizei-und Ordnungsrecht | 2. KLAUSUR 2. TEIL | Gefahrenabwehrverordnung | Inzidentprüfung | Anfechtungsklage | Öffentliche Sicherheit | Verhältnismäßigkeit
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"Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge geht's um einen Klassiker des Polizei- und Ordnungsrechts: die Hundeanleinpflicht. Eine ältere Dame führt ihren kleinen Hund unangeleint durch eine städtische Grünanlage – bis er kläffend auf einen Polizeibeamten zurennt und mitten im Sandkasten sein Geschäft verrichtet. Der Beamte ordnet mündlich an, den Hund künftig anzuleinen, gestützt auf die städtische Anleinverordnung. Die Hundehalterin klagt: Von ihrem braven kleinen Hund gehe doch keine Gefahr aus, Kinder seien schlimmer, und überhaupt sei so eine pauschale Anleinpflicht fürs ganze Stadtgebiet zweifelhaft.
Wir arbeiten den Fall in Anfechtungsklage-Struktur durch – erst Zulässigkeit, dann Begründetheit. Spannend wird's bei der Ermächtigungsgrundlage: Die Anordnung stützt sich auf die polizeiliche Generalklausel, taugliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist aber nur eine wirksame Anleinverordnung. Also inzidente Prüfung der Verordnung – formell (Verordnungsermächtigung zur Gefahrenvorsorge, Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde, Bestimmtheit) und materiell (abstrakte Gefahr durch freilaufende Hunde, richtiger Adressat, Verhältnismäßigkeit, Vereinbarkeit mit Art. 20a GG und dem Tierschutzgesetz).
Kernpunkte, die wir erklären: der Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Gefahr, warum von jedem Hund – egal wie klein und brav – abstrakt eine Gefahr ausgeht, warum eine undifferenzierte Anleinpflicht verhältnismäßig sein kann, solange genug Freilaufflächen bleiben, und warum das Tierschutz-Argument der Halterin nicht verfängt. Ergebnis: Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet – die Anleinanordnung ist rechtmäßig und hat vor Gericht keine Chance.
Zum Saarheimer Fall: https://saarheim.de/Faelle/leinenlos-fall.htm
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Hier stehen die neuesten 100 von 678 Folgen. Ältere Folgen findest du im Feed des Podcasts.








