Auslegungssache – der c’t-Datenschutz-Podcast
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Auslegungssache – der c’t-Datenschutz-Podcast

NewGefährliche Fälschungen – Wie Deepfakes das Recht herausfordernOctober 16, 2026 · 1 h 9 min
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Oct 16, 2026

About the podcast

Sie möchten beim Thema Datenschutz auf dem Laufenden bleiben, aber keine seitenlange Literatur wälzen? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an unser Juristen-Redakteurs-Duo. Alle 14 Tage bespricht c't-Redakteur Holger Bleich mit Joerg Heidrich aktuelle Entwicklungen rund um den Datenschutz. Joerg ist beim c't-Mutterschiff Heise Medien als Justiziar für das Thema zuständig und hat täglich mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu tun. Wechselnde Gäste ergänzen das Duo. Mehr Infos gibts unter https://heise.de/-4571821

Episodes 171

  1. Gefährliche Fälschungen – Wie Deepfakes das Recht herausfordern

    1 h 9 minEpisode 170

    Mit Tahireh Panahi, Holger Bleich und Joerg Heidrich Die Bilder und Videos aus KI-Generatoren sind inzwischen so gut, dass selbst aufmerksame Betrachter sie kaum noch von echten Aufnahmen unterscheiden können …

    Show notes
    Mit Tahireh Panahi, Holger Bleich und Joerg Heidrich Die Bilder und Videos aus KI-Generatoren sind inzwischen so gut, dass selbst aufmerksame Betrachter sie kaum noch von echten Aufnahmen unterscheiden können. Damit wachsen auch die Gefahren: KI-generierte Nacktbilder von Schülerinnen, sexualisierte Darstellungen über Grok auf X oder manipulierte Videos von Politikern. Die Politik reagiert mit neuen Vorschriften, und zwar auf mehreren Ebenen gleichzeitig. In Episode 170 des c't-Datenschutz-Podcasts sortieren c't-Redakteur Holger Bleich und heise-Verlagsjustiziar Joerg Heidrich dieses Durcheinander. Dabei hilft ihnen Tahireh Panahi. Sie ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Kassel, promoviert zu EU-Maßnahmen gegen Desinformation in sozialen Medien und hat sich in einem Fachaufsatz mit der Regulierung von Deepfakes befasst. Schon die Frage, was ein Deepfake überhaupt ist, sorgt für Diskussion. Die KI-Verordnung der EU fasst den Begriff sehr weit: Er umfasst alle KI-erzeugten Bilder, Töne oder Videos, die realen Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und echt wirken könnten. Ein Schaden ist dafür nicht nötig. Panahi hält das für wenig sinnvoll. Sie schlägt vor, harmlose synthetische Inhalte und schädliche Deepfakes getrennt zu definieren. Heidrich stimmt ihr zu und beklagt, dass die Politik einen Begriff gekapert habe. Nach dieser Definition müsse man selbst ein Katzenbild kennzeichnen. Ab Dezember verbietet die EU zusätzlich KI-Systeme, die sexualisierte Darstellungen realer Personen erzeugen. Panahi sieht darin eine schnelle Reaktion auf den Grok-Skandal. Gewaltdarstellungen erfasst das Verbot allerdings nicht, und eine Ausnahme für Kunst fehlt. Die drei sind sich einig, dass für KI-Nachbildungen erkennbarer Personen auch die DSGVO gilt. Eine Rechtsgrundlage für solche Bilder dürfte es ohne Einwilligung kaum geben. Kritisch sehen die Diskutanten die deutschen Vorschläge für neue Strafgesetze. Das Bundesjustizministerium will laut einem am 7. Oktober im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf bereits die Herstellung verfälschter sexualisierter Bilder unter Strafe stellen. Außerdem soll sich strafbar machen, wer täuschend echte Inhalte verbreitet, die dem Ansehen einer Person erheblich schaden. Ein über den Bundesrat eingebrachter Vorschlag aus Bayern sieht sogar bis zu fünf Jahre Haft vor. Heidrich fürchtet, dass gewöhnliche KI-Nutzer so schon durch einen fehlerhaften Filter zu Straftätern werden könnten. Panahi bevorzugt einen älteren Vorschlag der Grünen, der nur die Verbreitung bestraft. Vorab nehmen sich die Gastgeber den Entwurf des EU Kids Acts vor. Bleich hält ihn für überhastet und handwerklich missraten. Der Entwurf sieht ein Social-Media-Verbot für Kinder unter 13 Jahren vor und schreibt strenge Altersprüfungen für alle Nutzer vor. Im "Bußgeld der Woche" geht es um den Sicherheitsdienstleister Securitas in Spanien. Er muss 100.000 Euro zahlen, weil er Betroffene für ihre Datenschutzrechte an eine kostenpflichtige Hotline verwiesen hat.
  2. Kamera an, Mitschnitt läuft!

    1 h 10 minEpisode 169

    Mit Nikolaus Bertermann, Holger Bleich und Joerg Heidrich Seit der Coronapandemie gehören Videokonferenzen zum Arbeitsalltag. Systeme protokollieren mitunter, wer wann wie lange dabei war. Immer häufiger …

    Show notes
    Mit Nikolaus Bertermann, Holger Bleich und Joerg Heidrich Seit der Coronapandemie gehören Videokonferenzen zum Arbeitsalltag. Systeme protokollieren mitunter, wer wann wie lange dabei war. Immer häufiger zeichnen Unternehmen ganze Meetings auf oder lassen eine KI Protokolle schreiben. In Episode 169 des c't-Datenschutz-Podcasts zeigen c't-Redakteur Holger Bleich und heise-Verlagsjustiziar Joerg Heidrich, dass dieses Alltagsthema jede Menge datenschutzrechtliche Fragen mit sich bringt. Zu Gast ist Nikolaus Bertermann. Der Rechstanwalt arbeitete rund zehn Jahre als Justiziar eines großen europäischen Internetproviders und baute ab 2009 das IT- und Datenschutzteam der Kanzlei SKW Schwarz in Berlin auf. Seit 2011 betreut er als externer Datenschutzbeauftragter Unternehmen im In- und Ausland und führt Datenschutzaudits durch. Zum Auftakt geht es um einen bizarren Fall aus Österreich. Eine Privatklinik übertrug Bilder aus ihren Operationssälen dauerhaft per Kamera, ohne die Patienten zu informieren oder um Erlaubnis zu fragen. Die österreichische Datenschutzbehörde verhängte dafür 63.800 Euro Bußgeld. Bertermann hält die Strafe wegen der fehlenden Information für richtig. Die Regeln in Art. 9 der DSGVO für Gesundheitsdaten und andere sensible Daten kritisiert er aber scharf: Sie verbiete Verarbeitungen so pauschal, dass Verantwortliche gar nicht erst abwägen könnten. Dann kommen die drei zum Schwerpunkt der Episode. Wer ein Tool wie Teams oder Zoom einsetzt und zur Konferenz einlädt, trägt nach Bertermanns Einschätzung die Verantwortung im Sinne der DSGVO. Der Tool-Anbieter verarbeite die Daten lediglich in seinem Auftrag. Im Job brauchen Arbeitgeber Bertermann zufolge für eine gewöhnliche Videokonferenz keine Einwilligung der Beschäftigten. Sie können sich auf den Arbeitsvertrag oder ihr berechtigtes Interesse stützen. Weil technisch fast jedes Tool Leistung und Verhalten kontrollieren könnte, muss aber ein vorhandener Betriebsrat mitbestimmen. Bei der Frage, ob Teilnehmer die Kamera einschalten müssen, lehnt Bertermann sowohl einen Zwang in jeder Lage als auch ein grundsätzliches Recht auf schwarze Kacheln ab. Es komme auf Zweck und Rahmen an. Beim Fernunterricht im Rahmen der Schulpflicht sagt er beispielsweise klar: Kamera an. Kniffliger wird es beim Mitschneiden. Der Hinweis "Wer drinbleibt, willigt ein" ist für Bertermann keine wirksame Einwilligung. Er empfiehlt Unternehmen, ihre Interessen sauber abzuwägen, das schriftlich festzuhalten und die Teilnehmer vorab offen zu informieren. Das gelingt etwa über die Einladung, anpassbare Pop-up-Texte und verlinkte Datenschutzhinweise. Wer heimlich Screenshots macht und teilt, haftet selbst für mögliche Rechtsverletzungen. Und wer ohne Wissen der anderen ein Mikrofon danebenlegt, macht sich womöglich strafbar. Auch KI-Transkripte zeichnen den Ton auf, zumindest für einige Sekunden. Dass die Anbieter behaupten, alles laufe "on the fly", ändert daran nichts. Damit greift das § 201 des Strafgesetzbuchs, der das nicht öffentlich gesprochene Wort schützt. Wer aber nach der DSGVO eine solide Rechtsggrundlage hat und vorher transparent informiert, macht sich nicht strafbar. Zudem warnt die Runde davor, den Zusammenfassungen von Sprachmodellen blind zu vertrauen. Eine KI interpretiere Aussagen lediglich, statt ein fehlerfreies Wortprotokoll zu liefern. Am Ende bleibe die Nachkontrolle stets beim Menschen hängen, resümiert Bertermann: Wer ein automatisiertes Protokoll ungeprüft weiterleitet oder gar veröffentlicht, verantwortet auch dessen Fehler.
  3. Wie das Netz uns erkennt

    1 h 4 minEpisode 168

    Mit Jo Bager, Sylvester Tremmel und Joerg Heidrich Was braucht es, um einen Menschen im Internet zweifelsfrei zu erkennen? Darauf gibt es mehr Antworten, als vielen Nutzern lieb ist. In Episode 168 der …

    Show notes
    Mit Jo Bager, Sylvester Tremmel und Joerg Heidrich Was braucht es, um einen Menschen im Internet zweifelsfrei zu erkennen? Darauf gibt es mehr Antworten, als vielen Nutzern lieb ist. In Episode 168 der Auslegungssache beschäftigen sich c’t-Justiziar Joerg Heidrich und seine Gäste mit den Möglichkeiten der Identifikation von Nutzern im Internet. Dafür hat Heidrich sich zwei c’t-Kollegen eingeladen: Jo Bager, Informatiker und seit fast 30 Jahren in der Redaktion, sowie Sylvester Tremmel, Co-Host des heise-Security-Podcasts „Passwort“ (https://www.heise.de/thema/Passwort_Podcast). Zum Einstieg gibt es wie immer das Bußgeld der Woche: Die niederländische Aufsicht AP (https://www.autoriteitpersoonsgegevens.nl/en/current/uber-fined-nearly-825-million-euros-for-automated-driver-blocking) hat gegen Uber knapp 825 Millionen Euro (https://www.heise.de/news/Uber-825-Millionen-Euro-Strafe-fuer-zu-schnelles-Entscheiden-11422747.html) verhängt, weil der Fahrdienstvermittler Fahrerkonten jahrelang vollautomatisch sperrte, ohne dass dies durch einen Menschen überprüft wurde. Uber wehrt sich gegen diese Entscheidung, die eines der höchsten bislang in Europa verhängten Bußgelder darstellt. Hauptthema des Podcast ist die Frage, wie Nutzer im Netz erkennbar sind. Rechtlich beginnt dabei alles beim Personenbezug. Nach der DSGVO genügt es, dass eine Person mittelbar identifizierbar ist, etwa über eine Online-Kennung. Klassischer Anknüpfungspunkt ist die IP-Adresse, seit einem Urteil des EuGH (https://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-bestaetigt-Dynamische-IP-Adressen-sind-personenbezogene-Daten-3714967.html) auch für Websitebetreiber ein personenbezogenes Datum. Ihre Aussagekraft und damit auch die Identifizierbarkeit sinkt allerdings durch die Nutzung von NAT, Mobilfunk und VPNs. Im Tracking-Alltag, insbesondere im Rahmen von Werbung, spielen dagegen Cookies, Werbe-IDs und vor allem Logins die Hauptrolle. Accountkennungen, Single-Sign-on-Token oder gehashte E-Mail-Adressen verketten Geräte zuverlässiger als probabilistische Verfahren, wobei Hashing die Daten lediglich pseudonymisiert. Das Setzen und Auslesen solcher Kennungen im Endgerät ist nach § 25 TDDDG (https://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__25.html) grundsätzlich einwilligungsbedürftig. Ganz ohne explizite Kennung kommt das Browser- und Device-Fingerprinting aus. Es kombiniert User-Agent, Sprache, Auflösung, Zeitzone, Schriften, Renderingunterschiede bei Canvas, WebGL oder Audio und viele weitere Aspekte zu einem oft bemerkenswert eindeutigen Profil. Wie weit das geht, zeigt AliExpress (https://www.heise.de/news/AliExpress-trackt-Nutzer-via-unhoerbarem-Audio-Fingerprinting-11424127.html): Der Shop erzeugte über die Web Audio API ein unhörbares Signal und vermaß, wie Prozessor, Treiber und Browser es verarbeiten. Aufgefallen ist das nur, weil bei einem Entwickler die Bluetooth-Kopfhörer nicht mehr umschalteten, solange ein AliExpress-Tab offen war. Auch solches passives Auslesen fällt laut den europäischen Datenschutzbehörden (https://www.edpb.europa.eu/system/files/documents/2024-10/edpb_guidelines_202302_technical_scope_art_53_eprivacydirective_v2_en_0.pdf) unter die DSGVO und ist einwilligungsbedürftig. Dass Fingerprinting boomt, liegt auch an Google (https://www.heise.de/news/Google-Device-Fingerprinting-ist-okay-10233355.html), das die Technik seit Anfang 2025 für Werbekunden erlaubt und zugleich Werbeblocker beschneidet (https://www.heise.de/news/uBlock-Origin-Die-Abschaltung-von-Manifest-V2-hat-begonnen-9985221.html). Schutz – mit variierender Effektivität – bieten Browser wie Firefox, Safari und Brave, die Gerätemerkmale vereinheitlichen oder verrauschen, sowie Filter im Heimnetz wie Pi-hole (https://www.heise.de/ratgeber/Adblocker-fuers-Netz-Starthilfe-und-Tipps-zu-Pi-hole-und-AdGuard-Hom
  4. Datenschutz mit System

    1 h 6 minEpisode 167

    Mit Regina Mühlich, Holger Bleich und Joerg Heidrich Datenschutz funktioniert nicht nur mit vollgeschriebenem Papier, das in der Schublade verschwindet. Unternehmen müssen festlegen, wer welche Aufgaben …

    Show notes
    Mit Regina Mühlich, Holger Bleich und Joerg Heidrich Datenschutz funktioniert nicht nur mit vollgeschriebenem Papier, das in der Schublade verschwindet. Unternehmen müssen festlegen, wer welche Aufgaben übernimmt, wie sie Daten schützen und wie Beschäftigte auf Anfragen oder Datenpannen reagieren. Ein Datenschutz-Management-System bündelt diese Regeln und Abläufe. Es sorgt dafür, dass alle Beteiligten wiederkehrende Aufgaben einheitlich und nachvollziehbar erledigen. In Episode 167 der Auslegungssache sprechen c’t-Redakteur Holger Bleich und heise-Justiziar Joerg Heidrich darüber mit Regina Mühlich. Die Wirtschaftsjuristin und Geschäftsführerin der AdOrga Solutions GmbH berät Unternehmen an der Schnittstelle von Organisation, Technik und Datenschutz. Sie betont: Fast jedes Unternehmen hält bereits irgendeine Form von Datenschutzorganisation vor. Die entscheidende Frage lautet, ob sie tatsächlich funktioniert. Am Anfang stehen klare Zuständigkeiten. Geschäftsführung, Fachabteilungen. IT und Datenschutzbeauftragte müssen wissen, welche Aufgaben sie übernehmen. Je nach Größe und Geschäftsmodell kann ein interner Beauftragter, ein externer Dienstleister oder eine Mischform mit internen Ansprechpartnern sinnvoll sein. Gerade bei kleinen Unternehmen sollte sich der Aufwand am tatsächlichen Risiko orientieren. Wer etwa Finanz- oder Gesundheitsdaten verarbeitet, muss mehr investieren als ein Betrieb mit wenigen Kundendaten. Anschließend braucht das Unternehmen einen Überblick über seine Datenverarbeitung: Welche Daten kommen herein, wer nutzt sie, an welche Dienstleister gehen sie und wann werden sie gelöscht? Auch Verträge mit Cloud-Anbietern, Steuerberatern und anderen Partnern gehören auf den Prüfstand. Auf dieser Grundlage lassen sich einfache Abläufe für Auskunftsanfragen, Datenpannen, neue IT-Systeme und die Entsorgung alter Geräte oder Unterlagen entwickeln. Dabei gilt: Ein kleiner Betrieb benötigt keine komplizierten Verfahren für seltene Fälle. Die Regeln müssen vor allem verständlich sein und im Alltag greifen. Schulungen spielen dabei eine zentrale Rolle. Beschäftigte müssen erkennen, wenn jemand Auskunft verlangt, sich über Werbung beschwert oder ein Rechner auffällig reagiert. Solche Meldungen dürfen nicht in einzelnen Postfächern stecken bleiben. Ebenso wichtig sind regelmäßige Prüfungen. Unternehmen können etwa testen, ob Anfragen zuverlässig beim zuständigen Ansprechpartner landen oder ob ihre Übersicht über die Datenverarbeitung noch aktuell ist. Wie oft sie kontrollieren sollten, hängt vom Risiko und vom Tempo der Veränderungen ab. Ein Audit beziehungsweise ein Zertifikat allein garantieren laut Mühlich noch keinen guten Datenschutz. Sie können aber helfen, Dokumente sauber zu verwalten und Entscheidungen nachzuweisen. Mühlichs Kernbotschaft lautet deshalb: Unternehmen sollten Datenschutz weder unnötig aufblasen noch vernachlässigen. Ein gutes Management-System passt zum Geschäftsmodell, verbessert sich laufend und schafft klare Abläufe, und damit auch Vertrauen bei Kunden und Beschäftigten.
  5. E-Evidence: Datenherausgabe auf Zuruf

    1 h 6 minEpisode 166

    Mit Thomas Rickert, Holger Bleich und Joerg Heidrich Meldung auf heise online: Neue EU-Regeln - Strafverfolger kommen jetzt deutlich schneller an Nutzerdaten Portal beim Bundesamt für Justiz zum verpflichtenden …

    Show notes
  6. Europas Datenschutz in Bewegung

    1 h 12 minEpisode 165

    Mit Alexander Golland, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 165 nehmen Holger und Joerg mehrere aktuelle Entwicklungen im europäischen Datenschutz unter die Lupe. Zu Gast ist Prof. Alexander Golland, der …

    Show notes
    Mit Alexander Golland, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 165 nehmen Holger und Joerg mehrere aktuelle Entwicklungen im europäischen Datenschutz unter die Lupe. Zu Gast ist Prof. Alexander Golland, der seit August an der Hochschule Osnabrück zum Recht der Informationsgesellschaft, zum Datenschutz und zum Schutz geistigen Eigentums lehrt. Zuerst geht es um ein Bußgeld der italienischen Datenschutzbehörde Garante gegen die US-Firma Character Technologies. Deren Chatbot-Plattform Character.AI erlaubt es Nutzern, mit virtuellen Charakteren zu kommunizieren, von Mafia-Bossen bis zu simulierten Psychotherapeuten. Die Behörde monierte intransparente Datenschutzhinweise, fehlende italienische Übersetzungen, unklare Rechtsgrundlagen und mangelhaften Jugendschutz. Mit 158.000 Euro fiel die Strafe angesichts massiver Vorwürfe und tragischer Fälle in den USA, bei denen Jugendliche nach Chatbot-Interaktionen Suizid begingen, aus Sicht der Diskutanten eher milde aus. Ein weiteres zentrales Thema ist der transatlantische Datenverkehr. Der US Supreme Court hat entschieden, dass der US-Präsident Mitglieder der Federal Trade Commission (FTC) auch ohne schwerwiegende Verfehlungen entlassen darf. Die FTC gilt damit nicht mehr als unabhängige Behörde. Da die Handelsaufsicht eine Rolle im Data Privacy Framework (DPF) spielt, sorgte das für Aufregung. Alexander beruhigt jedoch: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe sich beim Kippen des Vorgänger-Abkommens Privacy Shield weniger an der FTC als am fehlenden Rechtsschutz gegen US-Geheimdienste gestört. Kritischer wäre es, würde auch das Privacy and Civil Liberties Oversight Board (PCLOB) als abhängig eingestuft. Unternehmen empfiehlt er dennoch, Standarddatenschutzklauseln als Fallback-Option vorzubereiten, allerdings mit aufschiebender Bedingung, um bestehende Haftungsregelungen nicht auszuhebeln. Zwei aktuelle Entscheidungen des EuGH bringen einige Klarstellungen in Sachen DSGVO-Auslegung. Im Fall eines niedersächsischen Haustechnikbetriebs ging es um Daten aus einem privaten eBay-Konto, die möglicherweise auf unzulässigem Weg beschafft worden waren. Der EuGH schließt ihre Verwendung als Beweis nicht grundsätzlich aus. Gerichte müssen aber selbst prüfen, ob sie die Daten verwenden dürfen und ob sie damit die Rechte der betroffenen Person zu stark verletzen. Im zweiten Fall prüfte der EuGH eine öffentlich zugängliche Liste der österreichischen Anti-Doping-Agentur. Darin standen Namen, Sportarten, Verstöße und Sperrzeiten. Die bloße Information, dass jemand gedopt hat, gilt dem Urteil zufolge nicht automatisch als Gesundheitsinformation. Anders kann es aussehen, wenn die konkrete Substanz oder ihre Anwendung Rückschlüsse auf eine Erkrankung zulässt. Die Veröffentlichung kann zwar dem Schutz des fairen Sports dienen, muss aber angemessen bleiben und Besonderheiten einzelner Fälle berücksichtigen. Zum Schluss fällt in der Podcast-Episode der Blick auf den geplanten "Digital-Omnibus", mit dem die EU ihre Datenschutz- und Digitalregeln vereinfachen will. Sinnvolle Vorschläge wie eine gemeinsame Meldestelle für Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorfälle treffen auf alte Konflikte um Cookies, personalisierte Werbung und Browser-Signale gegen Tracking. Parlament und Mitgliedstaaten liegen bei zentralen Punkten auseinander. Alexander rechnet deshalb höchstens mit einem "Reförmchen", vorausgesetzt, die Verhandler Rat, Parlament und Kommission klammern die besonders umstrittenen Cookie-Regeln aus.
  7. Angriff auf die Informationsfreiheit

    59 minEpisode 164

    Mit Arne Semsrott, Holger Bleich und Joerg Heidrich Petition von FragDenStaat: "SPD, stoppt den Frontalangriff auf die Informationsfreiheit!" Meldung heise online: "Identifikationspflicht: Dobrindt will …

    Show notes
  8. Datenschutz-Alltag im Krankenhaus

    1 h 10 minEpisode 163

    Mit Daniela Will, Holger Bleich und Joerg Heidrich Zum Thema EHDS hinweis zur Auslegungssache 131: Europäische Gesundheitsdaten sollen fließen Mitteilung der französischen Datenschutzaufsicht CNIL zum …

    Show notes
  9. Aufsichtsbehörde unter Druck

    1 h 7 minEpisode 162

    Mit Tobias Keber, holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 162 des c't-Datenschutz-Podcasts diskutieren Redakteur Holger Bleich und heise-Justiziar Joerg Heidrich mit Tobias Keber, dem Landesbeauftragten für …

    Show notes
    Mit Tobias Keber, holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 162 des c't-Datenschutz-Podcasts diskutieren Redakteur Holger Bleich und heise-Justiziar Joerg Heidrich mit Tobias Keber, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) in Baden-Württemberg und aktuellen Vorsitzenden der Datenschutzkonferenz (DSK). Zum Einstieg sprechen die drei über ein Bußgeld von 100.000 Euro gegen eine kroatische Immobilienagentur. Neben unzulässig lange gespeicherten Unterlagen beanstandete die Behörde unzureichende Datenschutzschulungen. Keber betont, dass Datenschutz nur wirksam sei, wenn Beschäftigte praxisnah und regelmäßig geschult würden. Ein reines "Wegklicken" von Online-Folien reiche nicht aus. Zentrales Thema des Gesprächs ist der Schock über die Pläne der neuen baden-württembergischen Landesregierung, der Datenschutzbehörde 40 Prozent der Stellen zu streichen. Keber kritisiert dieses Vorhaben deutlich. Es passe nicht zusammen, dass der Staat und auch das Bundesland gleichzeitig polizeiliche Überwachungsbefugnisse und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz massiv ausbaue, die Kontrollinstanzen im Gegenzug aber derart schwächen wolle. Zusätzlich belaste eine enorme Beschwerdeflut die Behörde. Die Zahl der Eingaben stieg zuletzt um fast 90 Prozent auf über 7600 Fälle an. Keber führt dies vor allem auf KI-generierte Texte zurück. Da die Behörde jede Beschwerde zwingend bearbeiten muss, binde dies wertvolle Ressourcen, die an anderer Stelle – etwa bei der wichtigen Beratung von Unternehmen – schmerzlich fehlen. Als Gegenentwurf zu Zentralisierungsbestrebungen haben die Landesdatenschutzbehörden auf der 111. Datenschutzkonferenz in Stuttgart einstimmig "Stuttgarter Impulse" verabschiedet. Die Bundesbeauftragte war nicht an Bord, weil sie hier andere Interessen verfolgt. Die Vorschläge reichen von einer gesetzlichen Verankerung der Datenschutzkonferenz über eine professionelle Geschäftsstelle bis zu verbindlichen Mehrheitsentscheidungen. Geplant sind außerdem ein zentrales digitales Portal für Bürgeranfragen nach dem Prinzip "No Wrong Door", eine gemeinsame Entscheidungsdatenbank und das "Einer-für-alle-Prinzip", bei dem die Prüfung einer Behörde bundesweit gilt. Auch die beliebten Kurzpapiere sollen wiederbelebt werden, wie Keber im Gespräch verriet.
  10. Löschpflicht trifft Speicherzwang

    1 h 13 minEpisode 161

    Mit Christoph Wegener, Sylvester Tremmel und Joerg Heidrich Im c't-Datenschutz-Podcast geht es diesmal um ein Problem, das in Unternehmen täglich auftaucht: Personenbezogene Daten sollen gelöscht werden …

    Show notes
    Mit Christoph Wegener, Sylvester Tremmel und Joerg Heidrich Im c't-Datenschutz-Podcast geht es diesmal um ein Problem, das in Unternehmen täglich auftaucht: Personenbezogene Daten sollen gelöscht werden – stecken aber in Logs, Backups oder gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen. Die Auflösung dieses Zielkonflikts ist ebenso herausfordernd wie praxisrelevant. Das Recht auf Löschung ist das zentrale Betroffenenrecht in der DSGVO. In Episode 161 der Auslegungssache diskutieren heise-Justiziar Joerg Heidrich und c’t-Redakteur Sylvester Tremmel, der in dieser Folge Holger Bleich vertritt, über den Interessenkonflikt zwischen Löschaufforderungen und der Pflicht, bestimmte Daten aufzuheben. Fachkundiger Gast ist Dr. Christoph Wegener, Berater und Sachverständiger für Informationssicherheit und Datenschutz. Das Thema der Folge führt tief in den Maschinenraum der Datenschutzpraxis: Ein Betroffener verlangt die Löschung seiner Daten. Diese Daten befinden sich aber in einem Sicherheitsprotokoll, das nach IT-Standards nicht nur unveränderbar sein soll, sondern auch über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden muss. Eine Norm verlangt also Löschung, die andere schützt gerade die unmodifizierte Erhaltung. Genau dieser Konflikt begegnet Unternehmen bei Webserver-Logs, Sicherheitsprotokollen, Backups, Compliance-Systemen, KI-Systemen und behördlichen Fachverfahren. Ein Anlass für die Diskussion ist der Abschlussbericht des Europäischen Datenschutzausschusses zur koordinierten Durchsetzungsaktion 2025 zum Recht auf Löschung. 32 Aufsichtsbehörden werteten Antworten von 764 Verantwortlichen aus. Der Bericht benennt mehrere wiederkehrende Schwachstellen, darunter unklare Aufbewahrungsfristen, mangelhafte Verfahren für Löschanträge und besondere Schwierigkeiten bei Backups. Auch die Datenschutzkonferenz hebt diese Problemfelder hervor. Die Podcastfolge macht deutlich: Löschkonzepte werden künftig stärker in den Fokus der Aufsichtsbehörden rücken. Besonders praxisrelevant sind Backups. In vielen Sicherungen lässt sich ein einzelner Datensatz technisch nicht sinnvoll entfernen, ohne die Integrität des gesamten Sicherungsbestands zu gefährden. Die Lösung kann deshalb nicht darin liegen, Sicherungen sofort physisch zu überschreiben. Entscheidend ist vielmehr, dass gelöschte Daten bei einer Wiederherstellung nicht unkontrolliert wieder in den Produktivbetrieb gelangen. Wer ein Backup zurückspielt, sollte also nachgelagerte Lösch- und Bereinigungsprozesse vorsehen. Noch schärfer zeigt sich der Konflikt bei Logfiles. Sicherheitsprotokolle sind für Angriffserkennung, Fehlersuche und Nachvollziehbarkeit unverzichtbar. Zugleich enthalten Logs häufig personenbezogene Daten wie IP-Adressen oder sicherheitsrelevante Ereignisse. Datenschutzrechtlich sind sie deshalb nicht neutral. Sie benötigen eine Rechtsgrundlage, klare Zwecke, begrenzte Fristen und Zugriffsbeschränkungen. Das Fazit der Folge: Der scheinbare Widerspruch zwischen Löschpflicht und Speicherzwang lässt sich nicht mit pauschalen Regeln lösen. Unternehmen müssen Aufbewahrungspflichten kartieren, Löschfristen festlegen, Zugriffe beschränken, Backups in ihre Prozesse einbeziehen und Logfiles technisch wie rechtlich sauber steuern. Das unveränderbare Backup bleibt dann nicht automatisch ein Datenschutzverstoß. Entscheidend ist, dass der Zweck begrenzt, die Verarbeitung eingeschränkt und eine Wiederverarbeitung gelöschter Daten zuverlässig verhindert wird.
  11. Kippt das Haftungsprivileg?

    57 minEpisode 160

    Mit Holger Bleich und Joerg Heidrich Niederländische Datenschutzbehörde (AP): Englischsprachige Pressemitteilung zum 100-Mio-Bußgeld gegen MLU (Yango) heise online: Baden-Württemberg plant massive …

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  12. "Signal-Hack" und Europol-Schatten-IT

    49 minEpisode 159

    Mit Falk Steiner, Sylvester Tremmel und Holger Bleich Tätigkeitsbericht 2025 der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Begründung zum Bußgeld der spanischen AEPD gegen die …

    Show notes
  13. Die Databroker Files

    1 h 13 minEpisode 158

    Mit Ingo Dachwitz, Holger Bleich und Joerg Heidrich netzpolitik:org: Themenseite zu den Databroker Files

  14. Datenschutz vor Gericht

    1 h 7 minEpisode 157

    Mit Denis Lehmkemper, Holger Bleich und Joerg Heidrich heise-online-Artikel: "notebooksbilliger.de klagt DSGVO-Bußgeld von 10,4 Mio. auf 900.000 Euro herunter" (mit Links zu den Bußgeldberechnungsleitlinien …

    Show notes
  15. Datenschutz-Dauerbrenner Microsoft 365

    1 h 16 minEpisode 156

    Mit Kai Korte, Holger Bleich und Joerg Heidrich Auslegungssache 123 zu den Microsoft-Produkten Sentinel und Purview EuGH-Pressemitteilung zum Urteil "Brillen Rottler" (Az. C-526/24)

  16. Der Spion auf der Nase

    1 h 15 minEpisode 155

    Mit Nico Jurran, Thomas Schwenke, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 155 dreht sich alles um smarte Brillen – und die Frage, ob man sie bedenkenlos tragen darf. Holger und Joerg haben sich gleich zwei …

    Show notes
    Mit Nico Jurran, Thomas Schwenke, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 155 dreht sich alles um smarte Brillen – und die Frage, ob man sie bedenkenlos tragen darf. Holger und Joerg haben sich gleich zwei Gäste eingeladen: Datenschutzanwalt Thomas Schwenke, der vor zehn Jahren über Smart Glasses promoviert hat, und c't-Redakteur Nico Jurran, der selbst eine Ray-Ban Meta besitzt und sie im Alltag nutzt. Nico stellt die Technik vor: Die Meta-Brille sieht aus wie eine gewöhnliche Ray-Ban Wayfarer, hat aber eine Kamera, Mikrofone, Lautsprecher und Akku in den etwas breiteren Bügeln versteckt. Per Sprachbefehl oder Knopfdruck macht sie Fotos und Videos, übersetzt Sprachen in Echtzeit, liest Nachrichten vor und erkennt Objekte. Über Bluetooth ist sie permanent mit dem Smartphone verbunden, ein Meta-Account ist Pflicht. Von außen erkennt man die smarte Brille kaum – und genau das macht sie aus Datenschutzsicht so problematisch. Thomas bringt zunächst eine fundamentale Frage auf den Tisch: Darf man die Brille überhaupt besitzen? Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) verbietet Aufnahmegeräte, die als Alltagsgegenstände getarnt sind und heimliche Aufnahmen ermöglichen. Zwar blinkt beim Fotografieren eine kleine LED am Rahmen, doch Holger bestätigt aus eigener Erfahrung, dass er dieses Signal bei Tageslicht nicht wahrgenommen hat. Thomas verschärft das Argument: Für wenige Euro gibt es bei Amazon Abdeckkappen, die das Warnsignal unsichtbar machen, ohne die Kamerafunktion zu blockieren. Wer eine solche Kappe anbringt, könnte sich als Hersteller einer verbotenen Telekommunikationsanlage strafbar machen, spekuliert Schwenke. Auch die DSGVO stellt die Brillenträger vor massive Probleme. Eine Rechtsgrundlage für heimliche Aufnahmen fremder Personen sieht Thomas praktisch nicht. Berechtigte Interessen scheitern regelmäßig an den überwiegenden Schutzinteressen der Gefilmten. Eine Einwilligung ist im Alltag nicht einholbar – schon gar nicht bei Kindern, deren Erziehungsberechtigte man erst finden müsste. Die sogenannte Haushaltsausnahme für rein private Datenverarbeitung greift nach Einschätzung der Diskutanten ebenfalls nicht, sobald die Aufnahmen in die Meta-Cloud wandern, von Subunternehmern in Kenia gesichtet und für KI-Training verwendet werden. Thomas sieht hier sogar eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Brillenträger und Meta – mit der Folge, dass Nutzer für Datenschutzverstöße des Konzerns mithaften könnten. Weitere Rechtsprobleme türmen sich auf: Das Recht am eigenen Bild schützt vor heimlichen Aufnahmen. Strafrechtlich drohen Konsequenzen bei Aufnahmen in geschützten Lebensbereichen wie Umkleidekabinen, beim Mitschneiden nicht öffentlich gesprochener Worte oder bei der Verbreitung intimer Aufnahmen. Thomas warnt zudem vor einem gesellschaftlichen Überwachungseffekt: Wenn jeder eine solche Brille tragen könnte, veränderten Menschen ihr Verhalten aus Angst vor permanenter Beobachtung. Trotz aller Bedenken sprechen sich alle Beteiligten gegen ein generelles Verbot aus. Holger verweist darauf, dass Smartphones mit ihren Kameras ähnliche Probleme aufwerfen, ohne dass jemand ein Verbot fordere. Nico betont die positiven Anwendungsszenarien etwa für Sehbehinderte. Thomas plädiert für stärkere technische Schutzmaßnahmen wie automatische Anonymisierung oder deutlich wahrnehmbare Aufnahmegeräusche. Am Ende bleibt die Erkenntnis, dass die Technik der Regulierung wieder einmal weit voraus ist – und die Faszination selbst bei den Warnern überwiegt.
  17. Alterskontrollen, Meta-Schadenersatz und der Omnibus-Streit

    1 hEpisode 154

    Mit Holger Bleich und Joerg Heidrich heise: "Social-Media-Verbot per EU-Wallet: Warum der SPD-Plan kaum umsetzbar wäre" ICU-Mitteilung zum Bußgeld von 17,3 Mio. Euro gegen Reddit (englisch) Pressemitteilung OLG …

    Show notes
  18. Minderjährige - Schutzlos im Netz?

    1 h 13 minEpisode 153

    Mit Maria Christina Rost, Holger Bleich und Joerg Heidrich Pressemitteilung (niederländisch) der niederländischen Datenschutzbehörde AP zum Bußgeld von 250.000 € gegen zehn Gemeinden Bei- und Vorträge zur …

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  19. Wirtschaftsvorteil Datenschutz?

    1 h 11 minEpisode 152

    Mit Frederick Richter, Holger Bleich und Joerg Heidrich Infos des DSGVO-Portals zum besprochenen Bußgeld von 1,2 Mio. Euro der spanischen Datenschutzbehörde AEPD gegen den Klinikkonzern IDCQ HOSPITALES Y …

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  20. Datenschutz vor Gericht

    1 h 12 minEpisode 151

    Mit Kristin Benedikt, Holger Bleich und Joerg Heidrich Informationen der französischen Datenschutzbehörde zum Bußgeld vom 13.1.2026 gegen Free Mobile und Free (Bußgeld der Woche).

  21. Auf digitaler Spurensuche

    1 h 7 minEpisode 150

    Mit Joanna Lang-Recht, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 150 des c't-Datenschutz-Podcasts geht es um IT-Forensik, insbesondere die digitale Spurensicherung nach Cyberangriffen und bei Verdachtsfällen …

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    Mit Joanna Lang-Recht, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 150 des c't-Datenschutz-Podcasts geht es um IT-Forensik, insbesondere die digitale Spurensicherung nach Cyberangriffen und bei Verdachtsfällen im Unternehmen. Redakteur Holger Bleich und heise-Verlagsjustiziar Joerg Heidrich haben dazu Joanna Lang-Recht eingeladen. Sie leitet den Bereich Forensik bei der Intersoft Consulting Services AG und bringt einen ungewöhnlichen Werdegang mit: Nach einem Germanistikstudium wechselte sie zur IT-Security und erwarb zahlreiche Zertifizierungen im Bereich Forensik. Joanna beschreibt IT-Forensik als klassische Spurensuche, nur eben komplett digital. Ermittelt wird auf Laptops, Smartphones, Servern oder in ganzen IT-Landschaften. Ziel sei es, sauber zu rekonstruieren: Wer ist eingedrungen, welche Daten sind betroffen und wie groß ist der Schaden. Ihr Team identifiziert Spuren, sichert sie möglichst gerichtsfest und wertet sie neutral aus. Den größten Teil ihrer Einsätze machen laut Joanna Ransomware-Angriffe aus. Mehr als die Hälfte aller Vorfälle drehen sich um erpresste Unternehmen, deren Systeme verschlüsselt wurden. Feiertage gelten dabei als Hochrisikophase: IT-Abteilungen sind dünn besetzt, Angriffe werden später bemerkt, Schäden wachsen. Ein heikles Thema ist das Zahlen von Lösegeld. Viele Unternehmen verhandeln tatsächlich mit den Erpressern, oft aus purer Not, weil Backups fehlen oder unbrauchbar sind. Joanna schildert, dass diese kriminellen Gruppen professionell auftreten: mit eigenen Chatportalen, Support-Strukturen und einer Art Notrufsystem. Wer zahlt, erhält in der Regel auch funktionierende Entschlüsselungsschlüssel, sonst würde das kriminelle Geschäftsmodell zusammenbrechen. Neben externen Angriffen bearbeiten Forensik-Teams auch interne Fälle in Unternehmen: Verdacht auf Datendiebstahl durch Mitarbeitende, Wirtschaftsspionage oder Arbeitszeitbetrug. Hier sei besondere Vorsicht gefragt, erzählt Joanna. Untersuchungen müssen eng am konkreten Verdacht bleiben, um nicht unnötig in private Daten einzudringen. Bring-your-own-Device-Modelle erschweren solche Ermittlungen erheblich und machen sie manchmal sogar unmöglich. Im Spannungsfeld zwischen Aufklärung und Datenschutz betont Joanna die Zusammenarbeit mit den Datenschutz-Aufsichtsbehörden der Länder. Meldungen zu Sicherheitsvorfällen laufen demnach meist pragmatisch ab, Nachfragen bleiben sachlich. Betroffenenrechte spielen Joanna bei der Spurensuche eine Rolle, bremsen die Ermittlungen aber selten, solange die Datensicherung gut begründet ist. Vor jeder Analyse prüfe das Team, ob ein berechtigtes Interesse gemäß DSGVO vorliege und ob Privatnutzung der Geräte erlaubt war. Bei unklaren Situationen lehne man Aufträge ab.
  22. Jahresrückblick 2025: Datenschutz unter Beschuss

    1 h 38 minEpisode 149

    Mit Anna Cardillo, Holger Bleich und Joerg Heidrich In der letzten Episode des Jahres 2025 blicken Holger und Joerg auf zwölf turbulente Monate zurück. Mit dabei ist wieder einmal Rechtsanwältin Anna Cardillo …

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    Mit Anna Cardillo, Holger Bleich und Joerg Heidrich In der letzten Episode des Jahres 2025 blicken Holger und Joerg auf zwölf turbulente Monate zurück. Mit dabei ist wieder einmal Rechtsanwältin Anna Cardillo. Anna ist Partnerin in der Berliner Kanzlei MYLE. Sie berät Unternehmen und Behörden im Bereich Datenschutz und Informationssicherheit. Zu Beginn diskutieren die drei einen aktuellen "Paukenschlag": Der gemeinsame Beschluss von Bundeskanzler und Länderchefs zur Staatsmodernisierung enthält weitreichende Pläne zur Verschlankung der Datenschutz-Durchsetzung. Die Pflicht zur Benennung betrieblicher Datenschutzbeauftragter soll wegfallen. Anna kritisiert das scharf: Die Anforderungen der DSGVO blieben ja bestehen, nur fehle dann die Person, die sich darum kümmert. Von Entbürokratisierung zu sprechen, sei irreführend. Beim Blick auf das Datenschutzabkommen mit den USA sind sich die drei einig: Die Lage bleibt brisant. Zwar hat ein US-Gericht im Mai entschieden, dass dass zwei Mitglieder der US-Datenschutz- und Freiheitsrechtekommission PCLOB (Privacy and Civil Liberties Oversight Board) rechtswidrig durch den amtierenden Präsidenten Donald Trump entlassen wurden. Doch die Ankündigung Trumps, dem Datenschutzabkommen de facto komplett die Grundlage zu entziehen, schwebt wie ein Damoklesschwert über den EU-US-Datentransfers. Anna rät Unternehmen dringend, sich auf Alternativen vorzubereiten. Das Jahr brachte auch saftige Bußgelder: TikTok kassierte in Irland 530 Millionen Euro wegen Datentransfers nach China, Vodafone in Deutschland 45 Millionen Euro wegen Sicherheitslücken und mangelnder Kontrolle von Vertriebspartnern. Die Runde sieht darin ein wichtiges Signal, dass Unternehmen ihre Dienstleister sorgfältiger überwachen müssen. Große Sorgen bereitet den Diskutanten die aktuelle Rechtsprechung zur Haftung von Plattformen. Das EuGH-Urteil im Fall "Russmedia" deutet darauf hin, dass Forenbetreiber und Social-Media-Plattformen künftig Inhalte schon vor der Veröffentlichung prüfen müssen, um nicht sofort für Datenschutzverstöße haftbar zu sein. Dies könnte das Ende des bewährten "Providerprivilegs" bedeuten, bei dem Plattformen erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung haften, und faktisch zu einer umfassenden Überwachungspflicht durch Upload-Filter führen. Zum Abschluss diskutiert das Trio das sogenannte "Omnibus-Paket" der EU, das weitreichende Änderungen an der DSGVO und anderen Digitalgesetzen vorsieht. Während Joerg durchaus pragmatische Erleichterungen erkennt, befürchtet Holger eine Aufweichung des Datenschutzes zugunsten der Industrie, etwa beim Training von KI-Modellen mit Nutzerdaten. Am Ende fällt das Fazit der Runde fällt eher pessimistisch aus: Der Datenschutz stehe vor schwierigen Zeiten.
  23. Informationsfreiheit für alle

    1 h 8 minEpisode 148

    Mit Henry Krasemann, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 148 des c't-Datenschutz-Podcasts widmen sich Holger und Joerg einem Thema, das oft im Schatten des Datenschutzes steht, aber für eine lebendige …

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    Mit Henry Krasemann, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 148 des c't-Datenschutz-Podcasts widmen sich Holger und Joerg einem Thema, das oft im Schatten des Datenschutzes steht, aber für eine lebendige Demokratie essenziell ist: der Informationsfreiheit. Während die DSGVO den Zugriff auf eigene personenbezogene Daten regelt, gewähren Informationsfreiheitsgesetze (IFG) und Transparenzgesetze den Bürgern Einblick in das interne Handeln des Staates. Zu Gast ist Henry Krasemann vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Krasemann, selbst Pocaster, ist dort Referatsleiter für die Bereiche Akkreditierung/Zertifizierung und Informationsfreiheit. Er erläutert, dass das „Right to Know“ in Deutschland ein föderaler Flickenteppich ist. Während der Bund und viele Länder entsprechende Gesetze haben, hinken Bayern und Niedersachsen hinterher. In Bayern gibt es nur rudimentäre Regelungen, in Niedersachsen warten Bürger bislang vergeblich auf ein versprochenes Gesetz. Die Informationsfreiheitsgesetze ermöglichen jedem Bürger und Unternehmen, Einblick in amtliche Informationen zu verlangen, und zwar ohne Begründung. Anders als beim datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO geht es nicht um persönliche Daten, sondern um Transparenz staatlichen Handelns. Krasemann betont seine Herangehensweise bei der Aufsicht: Die Behörden arbeiten mit Steuergeldern und sollen keine unnötigen Geheimnisse haben. Die Hürden für eine IFG-Auskunft sind niedrig: Eine formlose E-Mail an die Behörde reicht aus. Man muss sich nach der Erfahrung Krasemanns nicht auf konkrete Gesetze berufen. Die Behörde hat dann einen Monat Zeit zu antworten und muss bei Unklarheiten sogar unterstützend nachfragen. Plattformen wie "FragDenStaat" erleichtern den Prozess zusätzlich und machen Anfragen und Antworten öffentlich zugänglich. Doch der Experte verschweigt nicht die Probleme. Behörden können Anträge ablehnen, etwa wenn es um die öffentliche Sicherheit, laufende Gerichtsverfahren oder Geschäftsgeheimnisse bei öffentlichen Ausschreibungen geht. Auch der Datenschutz Dritter spielt eine Rolle, ist aber oft durch simple Schwärzungen lösbar, ohne die Auskunft komplett zu verweigern. Krasemann warnt eindringlich vor aktuellen politischen Bestrebungen, die Informationsfreiheit unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus einzuschränken. Gerade in Zeiten wachsenden Misstrauens gegenüber staatlichen Institutionen sei Transparenz ein wichtiges Mittel zur Vertrauensbildung. Die Hoffnung auf ein bundesweites Transparenzgesetz, wie es die Ampel-Koalition geplant hatte, sieht er unter der neuen Regierung skeptisch.
  24. Ein Bus durch den Regel-Dschungel

    1 h 9 minEpisode 147

    Mit Falk Steiner, Holger Bleich und Joerg Heidrich heise-online-Meldung vom 9.1..2025: EU will DSGVO schleifen – nicht nur bei Cookie-Bannern

  25. Wieviel Macht den Daten?

    1 h 8 minEpisode 146

    Mit Prof. Hannah Ruschemeier, Holger Bleich und Joerg Heidrich Keynote Prof. Hannah Ruschemeier zum DatenTag der Stiftung Datenschutz am 16. September 2025

  26. Social Media im Würgegriff der EU?

    1 h 15 minEpisode 145

    Mit Dr. Thomas Schwenke, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 145 des c't-Datenschutz-Podcasts nehmen die Holger und Joerg die Regulierung von Social-Media-Plattformen unter die Lupe. Als Gast haben sie …

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    Mit Dr. Thomas Schwenke, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 145 des c't-Datenschutz-Podcasts nehmen die Holger und Joerg die Regulierung von Social-Media-Plattformen unter die Lupe. Als Gast haben sie sich den Rechtsanwalt und Social-Media-Experten Dr. Thomas Schwenke eingeladen. Thomas, der gerade ein Buch zum Thema "Recht für Online-Marketing und KI" veröffentlicht hat, erklärt gleich zu Beginn: Der Begriff "Social Media" sei überholt. Plattformen wie TikTok oder Instagram entwickelten sich immer mehr zu "algorithmischen Medien", bei denen der passive Konsum von Inhalten im Vordergrund stehe,und nicht mehr der soziale Austausch. Hauptthema der Diskussion ist die Regulierungswelle der EU, die mit Gesetzen wie dem Digital Services Act (DSA) und dem Digital Markets Act (DMA) versucht, die Macht der Tech-Konzerne zu begrenzen. Ein aktuelles Beispiel ist die neue Verordnung zur Transparenz politischer Werbung (TT-Verordnung). Sie schränkt das gezielte Ausspielen von Werbung, das sogenannte Microtargeting, stark ein. Die Reaktion der Konzerne ließ nicht lange auf sich warten: Sowohl Meta als auch Google kündigten an, wegen der neuen, komplexen Regeln künftig keine politische Werbung mehr in der EU schalten zu wollen. Die Experten sind sich uneins, wie wirksam diese vielen EU-Gesetze wirklich sind. Während Holger argumentiert, dass die EU die Konzerne durchaus zum Handeln zwingt – etwa bei der Einholung von Einwilligungen oder der Anpassung ihrer Bezahlmodelle –, bleiben Thomas und Joerg skeptisch. Sie kritisieren, dass viele Nutzer mit den komplexen Einwilligungs-Bannern überfordert seien und dass das Geschäftsmodell des Trackings im Kern unangetastet bleibe. Besonders ernüchternd fällt die Bilanz bei den viel beworbenen Schadensersatzklagen gegen Meta aus. Holger zitiert Zahlen, die der ehemalige baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink in einem anderen Podcast teilte: Von rund 2200 Klagen wegen der Business Tools von Meta wurden 70 Prozent komplett zugunsten des Konzerns entschieden. In 97 Prozent der Fälle lag der zugesprochene Schadensersatz bei maximal 500 Euro. Die medienwirksamen Urteile mit hohen Schadensersatzzahlungen seien absolute Ausnahmen. Ein Urteil des Landgerichts München I stützt diese skeptische Sicht. Das Gericht wies die Klage eines Nutzers ab, der wegen der Übermittlung seiner Daten in die USA Schadensersatz forderte. Die Richter argumentierten, wer einen globalen US-Dienst wie Facebook wissentlich nutze, müsse mit einem Datentransfer rechnen. Sich später darüber zu beschweren, sei widersprüchliches Verhalten. Das Fazit der Runde: Der Kampf gegen die Datenkraken ist zäh und die Erfolge sind oft kleiner, als es den Anschein hat.
  27. Wege aus der US-Abhängigkeit

    1 h 10 minEpisode 144

    Mit Peter Siering, Holger Bleich und Joerg Heidrich European Alternatives c't-Artikel "Alternativen zu US-Clouddiensten: Überblick und Konfigurationstipps" ($$$)

  28. Drei Urteile, viele Fragezeichen

    1 h 9 minEpisode 143

    Mit Prof. Alexander Golland, Holger Bleich und Joerg Heidrich Holger und Joerg widmen sich diemal gemeinsam mit Professor Dr. Alexander Golland drei wichtigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, alle …

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    Mit Prof. Alexander Golland, Holger Bleich und Joerg Heidrich Holger und Joerg widmen sich diemal gemeinsam mit Professor Dr. Alexander Golland drei wichtigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, alle drei aus dem laufenden Monat September. Alexander, Professor für Wirtschaftsrecht an der FH Aachen, ordnet die teils verwirrenden Urteile ein und erklärt deren praktische Auswirkungen. Im Mittelpunkt steht zunächst die Klage des französischen Abgeordneten Philippe Latombe gegen den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum EU-US-Datentransfer, dem wiederum das EU-US Data Privacy Framework zugrunde liegt. Latombe wollte den Beschluss für nichtig erklären lassen. Das Europäische Gericht (EuG) wies die Klage ab, damit bleibt er vorerst als Rechtsgrundlage bestehen. Alexander ordnet das Verfahren ein und erläutert, warum das Gericht nur prüfte, ob die Kommission 2023 bei Erlass des Beschlusses korrekt handelte, nicht aber die heutige Situation unter veränderten politischen Vorzeichen bewertete. Besonders praxisrelevant ist das SRB-Urteil des EuGH zur Pseudonymisierung. Die zentrale Frage: Sind pseudonymisierte Daten für Empfänger, die selbst (ohne Dritte) keinen Personenbezug herstellen können, anonym, oder bleiben sie personenbezogen? Der EuGH bestätigt in dem Revisionsverfahren zwar den sogenannten "subjektiven Ansatz" – es kommt auf die Möglichkeiten des Empfängers an –, lässt aber entscheidende Detailfragen offen. Alexander kritisiert die fehlende Rechtssicherheit: Unternehmen wissen weiterhin nicht genau, ob sie für solche Datenübermittlungen Auftragsverarbeitungsverträge benötigen. Die Richter machten wenig Vorgaben und verwiesen auf die Einzelfallprüfung. "Steine statt Brot", resümiert Alexander. Fall drei dreht sich um den immateriellen Schadenersatz. Ein Bewerber hatte gegen die Quirin Privatbank geklagt, weil sensible Angaben versehentlich an einen Dritten gingen. Der EuGH bestätigte: Auch Ärger oder Schamgefühle können ein Schaden im Sinne der DSGVO sein. Ein Nachweis bleibt aber schwierig. Beim Thema Unterlassung urteilten die Richter restriktiv: Einen originären Unterlassungsanspruch sieht die DSGVO nicht vor. Allerdings könne das nationale Recht solche Ansprüche zulassen, hierzulande beispielsweise über das Wettbewerbsrecht. Für die Praxis bedeutet das: Betroffene müssen künftig eher auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückgreifen. Die Diskutanten zeigen sich ein wenig frustriert über die mangelnde Klarheit der Urteile. Statt eindeutiger Vorgaben liefern die Gerichte oft nur die klassische Juristen-Antwort: "Es kommt darauf an." Für Unternehmen und Betroffene bedeutet das weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit bei alltäglichen Datenverarbeitungen.
  29. Der Data Act - Daten für alle?

    1 h 18 minEpisode 142

    Mit Carolin Loy, Holger Bleich und Joerg Heidrich Am 12. September 2025 wird der Data Act der EU wirksam. Es steht zu befürchten, dass viele Unternehmen darauf kaum vorbereitet sind. In Episode 142 des …

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    Mit Carolin Loy, Holger Bleich und Joerg Heidrich Am 12. September 2025 wird der Data Act der EU wirksam. Es steht zu befürchten, dass viele Unternehmen darauf kaum vorbereitet sind. In Episode 142 des c't-Datenschutz-Podcasts diskutieren Holger und Joerg mit Carolin Loy vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht über die weitreichenden Folgen der neuen Verordnung. Der Data Act soll Datensilos aufbrechen und Nutzern Zugang zu Daten verschaffen, die bei der Verwendung vernetzter Geräte entstehen, vom Auto über die Kaffeemaschine bis zur Solaranlage. Bisher kontrollieren viele Hersteller diese Daten exklusiv. Künftig müssen sie sie auf Verlangen herausgeben, auch an Dritte. Die EU-Kommission erhofft sich davon jährlich bis zu 200 Milliarden Euro zusätzliches Wirtschaftswachstum durch neue datenbasierte Geschäftsmodelle. Die praktische Umsetzung stellt Unternehmen vor massive Probleme. Sie müssen ab sofort Datenlizenzverträge mit Nutzern schließen und Schnittstellen zur Datenherausgabe schaffen. Die von der EU-Kommission versprochenen Mustervertragsklauseln existieren zehn Tage vor dem Stichtag nur als Entwurf. "Das schadet vor allem denjenigen, die das Gesetz anwenden müssen", kritisiert Loy die mangelhafte Vorbereitung. Besonders komplex stellt sich die Abgrenzung von personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten dar. Bei personenbezogenen Daten greift weiterhin die DSGVO mit Vorrang. Das heißt, Unternehmen benötigen eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe. Dies führt zu einem Dilemma: Verweigern sie die Herausgabe mangels Rechtsgrundlage, verstoßen sie möglicherweise gegen den Data Act. Geben sie Daten ohne Rechtsgrundlage heraus, verletzen sie die DSGVO. Weitere Unsicherheit schafft die fehlende Aufsichtsstruktur. Deutschland hat noch keine zuständige Behörde für nicht-personenbezogene Daten benannt. Ein Referentenentwurf vom Jahresanfang sah die Bundesnetzagentur vor, für personenbezogene Daten sollte die Bundesbeauftragte für Datenschutz zentral zuständig sein, was die föderale Aufsichtsstruktur der Datenschutzaufsicht aushebeln würde. Nach der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar wurde der Entwurf der damaligen Ampelkoalition obsolet, ein neuer liegt noch nicht vor. Die Expertin Loy empfiehlt Unternehmen dringend, ihre Datenbestände zu analysieren und zwischen personenbezogenen und anderen Daten zu trennen. Sie müssen Informationspflichten nach dem Data Act erfüllen und Verträge vorbereiten. Im Zweifel rät sie, vom Personenbezug auszugehen und Herausgabeanfragen zunächst kritisch zu prüfen. Während die Diskutanten die Grundidee des Data Acts – mehr Datenzugang und Wettbewerb – durchaus begrüßen, kritisieren sie die Umsetzung. Gerade der Mittelstand sei mit der Flut neuer Digitalgesetze völlig überfordert, moniert Joerg. Die komplexe Verzahnung mit der DSGVO schaffe mehr Rechtsunsicherheit als Klarheit.
  30. Datenschutz für Websites

    1 h 9 minEpisode 141

    Mit Dr. Sebastian Kraska, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 141 widmen sich Holger und Joerg gemeinsam mit Dr. Sebastian Kraska den wichtigsten Datenschutzthemen für Website-Betreiber. Sebastian ist …

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    Mit Dr. Sebastian Kraska, Holger Bleich und Joerg Heidrich In Episode 141 widmen sich Holger und Joerg gemeinsam mit Dr. Sebastian Kraska den wichtigsten Datenschutzthemen für Website-Betreiber. Sebastian ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der IITR Datenschutz GmbH, die Unternehmen bei Datenschutz und Informationssicherheit berät. Am Beispiel eines fiktiven Katzenfutter-Shops arbeiten die drei systematisch zentrale Anforderungen ab. Zunächst geht es um Cookie-Banner: Technisch notwendige Cookies für Warenkörbe oder Spracheinstellungen benötigen keine Einwilligung. Anders sieht es bei Tracking-Tools oder anderen nicht technisch erforderlichen Cookies aus. Hier müssen Website-Betreiber eine echte Wahlmöglichkeit bieten. Die Aufsichtsbehörden fordern dabei gleichwertige Ja- und Nein-Buttons auf derselben Ebene sowie granulare Einstellungsmöglichkeiten. Bei der Datenschutzerklärung rät Sebastian Betreibern kleinerer Websites zu Generatoren statt Eigenbauten. Die Erklärung muss transparent über alle Datenverarbeitungen informieren - von Tracking-Tools über Rechtsgrundlagen bis zu Empfängern der Daten. Je komplexer die Website, desto umfangreicher wird das Dokument. Die Datenschutzerklärung von heise.de umfasst beispielsweise etwa 14 Druckseiten, wie Joerg anmerkt. Ein weiteres Thema sind Datenübermittlungen in Drittländer, etwa durch Google Analytics oder eingebundene Schriftarten. Bei Google Fonts empfiehlt Sebastian, die Schriften lokal zu hosten statt von Google-Servern zu laden. So vermeidet man ungewollte Datenübertragungen. Für YouTube-Videos oder Google Maps können Overlays eingesetzt werden, die erst nach expliziter Zustimmung die Inhalte laden. Interessant ist die Diskussion über cookiefreies Tracking: Tools wie Matomo oder etracker kann man so konfigurien, dass sie nur aggregierte Daten ohne individuelles Nutzerverhalten erfassen. Dann ist keine Einwilligung nötig. Für viele kleine Websites reichen diese aggregierten Daten völlig aus, um Besucherzahlen und Verweildauer zu messen. Die technische Sicherheit darf nicht vernachlässigt werden: SSL-Verschlüsselung ist mittlerweile Standard, regelmäßige Backups und Updates sind Pflicht. Kraska empfiehlt zudem Zwei-Faktor-Authentifizierung für Backend-Zugänge. Passwörter dürfen niemals im Klartext gespeichert werden. Abschließend beruhigt Sabastian Website-Betreiber: Die Aufsichtsbehörden zeigen sich bei kleineren Verstößen meist kulant und unterstützen bei der Behebung von Mängeln. Wichtig sei, sich erkennbar zu bemühen und die grundlegenden Anforderungen umzusetzen. Für kleine Websites und Vereine gebe es zudem kostenlose Vorlagen und Tools, die den Einstieg erleichtern.

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